Haftungsgrenzen gelten nicht BGH kippt Reinigungs-Klauseln
04.07.2013, 18:36 UhrOb Brautkleid oder Maßanzug – wenn teure Kleidung beschädigt oder überhaupt nicht mehr aus der Reinigung kommt, sind die Kunden die Gelackmeierten. Denn den ganzen Wert bekommen sie in der Regel nicht ersetzt. Der BGH hält das für unzulässig.
Textilreinigungen müssen für beschädigte oder verschwundene Kleidungsstücke ihrer Kunden künftig in größerem Umfang haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und Klauseln gekippt, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fast aller Textilreinigungen zu finden sind (VII ZR 249/12). Die umstrittenen Bedingungen hat der Verband der Textilreinigungen (DTV) Ende der 1990-er Jahre formuliert. Seither haben sich die "Konditionenempfehlungen" bei den 3000 Reinigungen in Deutschland weitgehend durchgesetzt.
Nach diesen Klauseln soll eine Textilreinigung bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verlust eines Kleidungsstücks "unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes" haften. Der Zeitwert richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Stücks. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das 15-fache der Reinigungsgebühr beschränkt. Um mehr zu bekommen, muss sich der Kunde versichern.
Zeitwert ist kein Maßstab
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die Klauseln geklagt und bekam jetzt vorm BGH Recht: Schadenersatz dürfe sich nicht nach dem Zeitwert richten, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert, fanden die Richter Der Kunde müsse sich schließlich ein neues Kleidungsstück kaufen dürfen, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen. Die Kosten dafür müsse größtenteils die Reinigung tragen.
Auch die Reinigungsgebühr bei der fahrlässigen Haftung sei kein tauglicher Maßstab. "Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1000 Euro bekommt ein Kunde in diesem Fall nur etwa 300 Euro Schadenersatz", sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka zur Begründung des Urteils in Karlsruhe. "Das ist eine Begrenzung der Haftung, die so nicht klappt".
AGBs werden in Geschäften generell durch Aushang bekanntgemacht und so Teil des jeweiligen Vertrages. Sind sie unwirksam, fallen sie weg und müssen durch neue ersetzt werden. Bis dahin gilt die gesetzliche Regelung.
Quelle: ntv.de, ino/dpa