Ratgeber

Ausländische Gesellschaften haftbar BGH stärkt Fluggastrechte

Das EU-Recht sieht für Fluggäste relativ großzügige Entschädigungsregelungen vor. Und die gelten auch für außereuropäische Fluggesellschaften, wie der BGH jetzt klarstellte. Entscheidend ist allein, wo der Flieger startet.

Startet der Flieger von deutschem Boden, gilt das hiesige Recht.

Startet der Flieger von deutschem Boden, gilt das hiesige Recht.

(Foto: AP)

Die bei Ausfall oder Verspätung von Flügen gegebenenfalls fällige Entschädigung können Passagiere auch gegen ausländische Fluggesellschaften in Deutschland einklagen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dies für alle Flüge, die von deutschen Flughäfen starten. Damit gab der BGH einem Passagier der US-Gesellschaft Delta Airlines recht. Sein Flug war wegen eines Defekts annulliert worden. Deshalb darf er nach EU-Recht eine Ausgleichszahlung verlangen. (Az: X ZR 71/10)

Die Kläger hatten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA gebucht. Wegen eines Defekts am Flugzeug wurde der Flug annulliert, die Kläger konnten erst am nächsten Tag abfliegen. Das EU-Recht sieht bei Verspätungen und Annullierungen von Flügen verschiedene Leistungen wie Verpflegung und Hotelkosten vor und gegebenenfalls auch eine "Ausgleichszahlung", hier 600 Euro je Person.

Delta Airlines zahlte nicht und erklärte, die dagegen gerichteten Klagen seien in Deutschland unzulässig. Doch das ist falsch, urteilte der BGH: Verbraucher könnten am "Erfüllungsort" gegen Hersteller und Dienstleister klagen. Dies sei bei Flügen, unabhängig von den Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft, der Ort des Abflugs.

Quelle: ntv.de, AFP

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen