Ratgeber

Benachteiligung von Kunden : Banken werden Grenzen gesetzt

Bankkunden in Geldnot hatten nach einer Zwangsversteigerung oft noch ein weiteres Schockerlebnis: Viele Institute zogen noch zusätzliche Kosten für die Verwertung ab. Der Bundesgerichtshof setzt nun eine Grenze - und erklärt eine nachteilige Klausel für unwirksam.

Bei den Gebühren sollten Verbraucher genau hinschauen.
Bei den Gebühren sollten Verbraucher genau hinschauen.

Banken dürfen Kosten für Zwangsversteigerungenund bestimmte andere Tätigkeiten nicht ohne weiteres ihren Kunden in Rechnung stellen.Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte am Dienstag eine entsprechende Klausel in Kundenverträgenfür unwirksam und stärkte damit den Schutz der Bankkunden.

Nach der beanstandeten Klausel konntenBanken ihren Kunden unter anderem Kosten bei der Verwertung von Sicherheiten inRechnung stellen, oder wenn die Bank sonst "in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichenInteresse tätig wird". Demnach konnte die Bank oder Sparkasse unter anderemTelefon- und Portokosten sowie Kosten für Notare oder die Lagerung von Sicherheitenauf die Kunden abwälzen. Dabei gab es keine ersichtliche Begrenzung. Diese Klauselbedeute eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, entschied der BGH.

Bei der Zwangsversteigerung eines normalenReihenhauses kämen auf diese Weise schnell Kosten im vierstelligen Bereich zusammen- bei größeren Verwertungen auch mehr, sagte Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaftfür Bankkunden, die gegen die Klausel geklagt hatte. Diese Kosten hätten die Bankenbislang nach der Standardklausel komplett an ihre Kunden weitergegeben, so Schädtler."Wir haben regelmäßig Personen, die sich wundern, warum - nachdem das Häuschenverkauft wurde - noch immer ein Berg Restschulden da ist."

Die umstrittene Klausel enthalte keineBegrenzung auf die erforderlichen Aufwendungen, so der BGH. Eine solche Einschränkungkönne ihr auch nach dem "Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichenVerbrauchers" nicht entnommen werden. Ohne Begrenzung der Kosten sei die Klauseljedoch unwirksam.

Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten"des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesseder Sparkasse bzw. Bank", argumentierten die BGH-Richter. Eine Übernahme solcherKosten entspreche deshalb nicht der gesetzlichen Grundregel.

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Quelle: n-tv.de