Vom Bürgersteig bei Rot auf die Straße Bei Unfall haftet Radler allein
05.07.2011, 12:53 UhrKraftfahrer müssen beim Rechtsabbiegen auf geradeaus fahrende Radfahrer achten. Sie müssen aber nicht damit rechnen, dass ein Radler trotz roter Fußgängerampel vom Bürgersteig prescht. Wer so grob unvorsichtig fährt, kann bei einem Unfall nicht auf Schmerzensgeld hoffen, entscheidet ein Oberlandesgericht.
Die Fußgänger hatten Rot, der Radler wollte sich noch über die Straße mogeln.
(Foto: Dirk Schröder, pixelio.de)
Rechtsabbiegende Lastwagen stellen für Radfahrer eine besondere Gefahr dar. Verhält sich der Radfahrer allerdings grob verkehrswidrig, hat er in der Regel aber keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt (Az. 12 U 500/10).
Der beklagte Lkw-Fahrer wollte rechts abbiegen und musste in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder Rot zeigte, setzte der Lkw-Fahrer den Abbiegevorgang fort und kollidierte mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Verletzte und seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des Lkw-Fahrers und forderten Ersatz der Krankenkosten von ca. 80.000 Euro und außerdem ein Schmerzensgeld von mindestens 250.000 Euro.
Versuchtes Ausweichmanöver
Ohne Erfolg: Der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen allein verschuldet, dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheide, befanden die Richter. Der Kläger sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er habe zudem gar nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder Rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des Lkw zu rechnen gewesen sei.
Ein Fehlverhalten des Lkw-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger Rot zeige. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Klägers scheide daher eine Haftung des Lkw-Fahrers ganz aus.
Quelle: ntv.de, ino