Berufsgenossenschaft in der Pflicht Beinbruch zu Hause kann Arbeitsunfall sein
03.09.2013, 12:15 UhrStürzt ein Berufstätiger zu Hause und verletzt sich, muss die Berufsgenossenschaft das unter Umständen als Arbeitsunfall anerkennen. Entscheidend ist, in welcher Funktion der Versicherte im Haus unterwegs war.
Mit der beruflichen Post im heimischen Treppenhaus gestürzt: Manche Unfälle zu Hause gelten trotzdem als Arbeitsunfall.
(Foto: dpa)
Arbeitsunfälle im Privathaus sind möglich, wenn der Berufstätige das Wohnhaus dienstlich nutzt - und zum Zeitpunkt des Unfalls nicht privat, sondern di enstlich im Haus unterwegs war. Das hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden (Az.: S 3 U 2912/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall klagte ein 58-jähriger Unternehmer gegen seine Berufsgenossenschaft, wo er unfallversichert ist. Strittig war zwischen den Parteien, ob der Mann einen Arbeitsunfall hatte. Der Unternehmer betreibt in seinem Wohnhaus eine Kfz-Werkstatt sowie ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und handelt mit Kfz-Zubehör.
Die Werkstatt ist im Erdgeschoss, im ersten Stock liegt sein Büro sowie die Wohnung. Nachdem der Unternehmer wie üblich um 14.00 Uhr in seiner Werkstatt Schluss gemacht hatte, holte er die Post, um sie in seinem Büro durchzusehen und von seiner Ehefrau, die ebenfalls im Betrieb beschäftigt ist, durcharbeiten zu lassen.
Doch auf dem Weg in sein Büro verfehlte er auf der Treppe eine Stufe, stürzte und brach sich das Schienbein. Wegen des Bruchs waren mehrere Operationen notwendig. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und argumentierte, der Unternehmer habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, da sich der Unfall erst nach der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers ereignet habe. Der Mann hätte seine Arbeit in der Werkstatt bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei.
Die Richter des Sozialgerichtes sahen das allerdings anders. Demnach sei die Treppe der einzige Zugang zu den Büroräumen im ersten Stock gewesen und mehrmals täglich nicht nur von dem Unternehmer, sondern auch von Angestellten und Geschäftskunden genutzt worden. Da der Unternehmer zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost in sein Büro bringen wollte, habe er die Treppe aus betrieblichen Gründen genutzt. Ein Arbeitsunfall liege deshalb vor.
Quelle: ntv.de, awi/dpa