Ratgeber

Arbeitnehmer in der PflichtBelegte Mehrarbeit muss bezahlt werden

09.12.2013, 16:48 Uhr

Für viele Angestellte ist es normal, Überstunden zu machen. Wer die zusätzlich geleistete Arbeit abrechnen möchte, muss sie aber auch belegen. Sogar ob die Mehrarbeit notwendig war, muss im Streitfall deutlich gemacht werden.

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Exakt angegebene Überstunden muss der Arbeitgeber bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen. (Foto: dpa)

Wer die Bezahlung von Überstunden vor Gericht fordert, muss sie im Einzelnen belegen können. Machen Beschäftigte das, können Arbeitgeber die Angaben nicht bestreiten. Vielmehr müssen sie dann nachweisen, dass die Überstunden nicht angefallen sind.

Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor (Az.: 3 Sa 57/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der in einer Filiale beschäftigt war. Er forderte einen Ausgleich für seine Mehrarbeit. Der Arbeitgeber bestritt jedoch die Anzahl der Überstunden. Wegen des weit verzweigten Filialnetzes könne er jedoch nicht die Angaben von jedem einzelnen Mitarbeiter überprüfen.

Überstunden, die der Mitarbeiter exakt angeben kann, muss der Arbeitgeber bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen, entschied das Gericht. Der Arbeitnehmer muss die Zahl der Überstunden allerdings genau benennen. Bestreite der Arbeitgeber diese Angabe, muss er nachweisen, dass die Überstunden nicht angefallen sind. Der Hinweis auf die große Entfernung zur Filiale reicht nicht. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass er Informationen über den Arbeitsablauf in den einzelnen Geschäften erhält.

Grundsätzlich gilt: Steht im Vertrag nichts zu Überstunden, muss der Arbeitnehmer auch keine leisten. Es sei denn, es tritt eine echte Katastrophe ein. Und das bedeutet im Arbeitsrecht nicht etwa die drohende Insolvenz, sondern ein Feuer im Bürogebäude oder eine Flutwelle, welche die Werkhalle zu überschwemmen droht.

Als Überstunden zählen dabei alle Arbeitsstunden, die über das hinausgehen, was im Vertrag vereinbart und vom Vorgesetzten angeordnet wurde. Grundsätzlich regele das Arbeitszeitgesetz die Obergrenze für die Überstunden. Und das besagt, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Im Ausnahmefall dürfen es an einem Arbeitstag auch zehn Stunden sein, wenn es innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich bei acht Stunden pro Tag bleibt.

Quelle: ntv.de, dpa