Ratgeber

Keine Extrawurst für außertarifliche Mitarbeiter Betriebsübliche Arbeitszeit ist Usus

Ein als außertarifliche Mitarbeiter beschäftigter Arbeitnehmer ist der Meinung , er müsse nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Unternehmen sein. Seine Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Er erfülle seine Arbeitspflicht schon dann, wenn er die vom Betrieb übertragenen Aufgaben erledigt. Doch er irrt.

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nac h ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte, wie das Bundesarbeitsgericht mitteilt.#

In dem verhandelten Fall ist der spätere Kläger bei einem Unternehmen als "außertarifliche Mitarbeiter" beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag muss er "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig ... werden". Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte der Arbeitgeber den Angestellten auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Der Beschäftigte kam dem nicht nach. Der Arbeitgeber kürzte das Gehalt des Arbeitnehmers bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000,00 Euro brutto, weil er seine Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und zum Beispiel im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe.

Der Arbeitnehmer machte mit einer Klage geltend, er sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten - er müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Seine Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Er erfülle seine Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse das Unternehmen ihm auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Arbeitsvertrag der Parteien setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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