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Verdacht auf Betrug Chef darf Mitarbeiter fotografieren

Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, darf in der Öffentlichkeit von seinem Chef zum Beweis fotografiert werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Ein Chef darf seinen krankgeschriebenen Mitarbeiter laut einem Gerichtsurteil in der Öffentlichkeit fotografieren.

Ein Chef darf seinen krankgeschriebenen Mitarbeiter laut einem Gerichtsurteil in der Öffentlichkeit fotografieren.

(Foto: dpa-tmn)

Die Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Das ist beispiels weise der Fall, wenn ein Mitarbeiter krankgeschrieben ist.

In einem verhandelten Fall war ein Produktionshelfer vom 25. Februar bis 8. März und dann bis 13. März 2013 von seinem Hausarzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Für die Zeit vom 12. bis 27. März 2013 erfolgte die Krankschreibung durch einen Neurologen. Am 16. März 2013 traf ihn sein Abteilungsleiter in einer Autowaschanlage. Dort reinigte der Mann gemeinsam mit seinem Vater ein Auto. Sein Vorgesetzter war über die Aktivitäten des krankgeschriebenen Mitarbeiters erstaunt und fotografierte die beiden mit seiner Handykamera.

Daraufhin kam es zu einer handfesten - auch körperlichen -Auseinandersetzung zwischen den drei Männern. Der Hergang wurde während des Gerichtsverfahrens unterschiedlich dargestellt.

Das Unternehmen kündigte daraufhin dem Produktionshelfer wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten fristlos. Der gekündigte Mitarbeiter strengte ein Kündigungsschutzverfahren an. Außerdem beantragte er, dem Arbeitgeber zu untersagen, ihn zu fotografieren.

Der Kläger hatte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse zwar das Recht am eigenen Bild, erklärten die Richter. Doch sei es nicht schrankenlos gewährleistet. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit den Interessen des Arbeitgebers, muss im Einzelfall entschieden werden, was Vorrang hat. Darüber hinaus traf der Vorgesetzte den arbeitsunfähig krankgeschriebenen Kläger zufällig an einer Autowaschanlage an. Für eine heimliche Überwachung des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte, so das Gericht.

Im vorliegenden Fall beurteilte das Gericht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als nicht schwerwiegend. Das Interesse des Arbeitgebers gehe deshalb vor. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin (Az.: 10 SaGa 3/13).

Quelle: ntv.de, dpa

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