Ratgeber

BGH trifft Entscheidung Darf Ebay-Auktion vorzeitig beendet werden?

Die Versteigerung für das teuren Stromaggregat kommt nicht so richtig in Fahrt. Gerade mal ein Euro wird geboten. Da beschließt der Verkäufer, die Ware anderweitig zu verkaufen - und die Auktion abzubrechen. Der übergangene Bieter fordert Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof befasste sich mit Schadenersatz wegen des vorzeitigen Abbruchs einer Internetauktion.

Der Bundesgerichtshof befasste sich mit Schadenersatz wegen des vorzeitigen Abbruchs einer Internetauktion.

(Foto: dpa)

Anbieter, die ihre Auktionen auf der Internetplattform Ebay vorzeitig ohne berechtigten Grund abbrechen, müssen dem Höchstbietenden weiterhin Schadenersatz zahlen. Daran ändert ein missverständliche und mittlerweile geänderte Klausel zur Technik der vorzeitigen Angebotsrücknahme nichts, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. (Az. VIII ZR 90/14)

Im aktuellen Fall hatte der Beklagte ein Stromaggregat für die Dauer von zehn Tagen im Wert von 8500 Euro für einen Euro im Internet angeboten. Er beendete dann aber die Auktion bereits nach zwei Tagen, weil er das Gerät anderweitig verkaufen wollte. Der spätere Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro der Höchstbietende und forderte Schadenersatz im Wert des Aggregats.

Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine Ebay-Klausel, wonach Auktionen, die noch zwölf Stunden oder länger laufen, "ohne Einschränkung" vorzeitig abgebrochen werden könnten. In dem betreffenden Ebay-Hinweis heißt es wie folgt: "Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]"

Ohne Erfolg. Laut BGH bezog sich diese Klausel nur auf den technischen Vorgang, nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der Angebotsrücknahme.

Solch eine Rücknahme ist laut den Geschäftsbedingungen von Ebay nur möglich, wenn es bei der Beschreibung des angeboten Artikels und Preisangaben zu "wesentlichen Fehlern" gekommen ist oder der Artikel unverschuldet beschädigt oder gestohlen wurde. Ansonsten müsse bei einem vorzeitigen Auktionsende der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden. Da dies durch den anderweitigen Verkauf des Stromaggregat nicht mehr möglich ist, ist der Verkäufer dem Kaufwilligen gegenüber schadenersatzpflichtig. 

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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