Ratgeber

Wohnung soll verkauft werden Darf der Mieter Fotos verweigern?

Ein Wohnungseigentümer will seine Immobilie verkaufen, doch der Mieter zeigt sich unkooperativ. Besichtigungstermine blockt er ab und Fotos von seinen Privaträumen will er auch nicht zulassen. Am Ende muss ein Gericht entscheiden.

Mieter können gegen die Vermarktung ihrer Wohnung grundsätzlich wenig unternehmen. Fotoaufnahmen von den bewohnten Räumen im Internet müssen sie aber nicht dulden.

Mieter können gegen die Vermarktung ihrer Wohnung grundsätzlich wenig unternehmen. Fotoaufnahmen von den bewohnten Räumen im Internet müssen sie aber nicht dulden.

(Foto: dpa)

Für viele Mieter ist es eine unangenehme Situation, wenn potenzielle Käufer der Wohnung nicht nur die betreffenden Räume, sondern auch die gesamte Privatsphäre inspi zieren. Wehren können sie sich dagegen jedoch nicht. Denn: Will ein Wohnungseigentümer seine Immobilie verkaufen, muss der Mieter die Besichtigung durch Interessenten dulden. Fotoaufnahmen für ein Internet-Inserat muss er aber nicht hinnehmen. Das hat das Amtsgericht Steinfurt (Az.: 21 C 987/13) entschieden, wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" berichtet.

In dem Fall hatte der Mieter die Besichtigung verweigert und dies damit begründet, dass ein weiterer Miteigentümer der Wohnung grundsätzlich gegen den Verkauf sei und sämtliche Interessenten verschrecke. Das Anfertigen von Bildern fürs Internet hatte er mit Verweis auf seine Privatsphäre abgelehnt.

Fotos im Internet gehen zu weit

Solche Bilder, die einer unbestimmten Menge an Betrachtern zugänglich gemacht werden, muss der Mieter dem Gericht zufolge tatsächlich nicht dulden. Es gehe entschieden zu weit, wenn der Besitzer seine Wohnung für unverkäuflich erkläre, weil er keine Bilder im Netz zeigen könne. Schließlich würden im Internet häufig auch Immobilien nur mit Außenansichten oder Grundrissen inseriert. Außerdem sei es nach wie vor üblich, dass Wohnungen in Zeitungen oder bei Maklern und nicht im Internet angeboten würden.

Anders entschied das Gericht in der Frage der Besichtigung durch Kaufinteressenten. Diese müsse der Mieter dulden. Er kann es der Entscheidung zufolge auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass einer der Miteigentümer generell einen Verkauf ablehne. Denn ohne die Besichtigung durch potenzielle Käufer hätte der andere Eigentümer keine Möglichkeit, einen möglichen Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf durchzusetzen.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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