Ratgeber

Streit um die Mietkaution Darf der Vermieter einfach abbuchen?

Eine Frau streitet sich mit ihrem Vermieter und kürzt die Miete. Der Mann holt sich das fehlende Geld kurzerhand vom Kautionskonto. Eine Klausel im Mietvertrag gibt ihm das Recht dazu. Aber gilt die auch?

Die Kaution muss auf einem Sonderkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist angelegt werden.

Die Kaution muss auf einem Sonderkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist angelegt werden.

Beim Einzug in eine neue Wohnung wird meistens Kaution fällig. Sie soll den Vermieter absichern, wenn der Mieter später auszieht und noch Forderungen offen sind. Solange das Mietverhältnis läuft, darf der Vermieter aber nicht au f das Konto zugreifen – auch nicht, wenn das im Mietvertrag extra vereinbart wurde. Das hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht und einer Mieterin Recht gegeben (Az.: VIII ZR 234/13).

Die Frau hatte 1400 Euro auf ein Kautionskonto gezahlt. Als sie später die Miete minderte, ließ sich der Vermieter das Kautionsguthaben auszahlen. Dabei berief er sich auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach sich der Vermieter "wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen" könne. Der Mieter sei dann verpflichtet, "die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen", hieß es in dem Vertrag weiter.

Die Frau verlangte, dass der Vermieter das Geld wieder auf das Kautionskonto zurückbuchen und insolvenzfest anlegen sollte. Zu Recht, fanden die Vorinstanzen. Doch der Vermieter drängte auf eine höchstrichterliche Klärung. Jetzt hat auch der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Vermieter nicht berechtigt war, während des laufenden Mietverhältnisses auf das Kautionskonto zuzugreifen.

Per Gesetz habe er die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen. So soll sichergestellt werden, dass der Mieter sein Geld ungeschmälert zurückbekommt, falls der Vermieter Insolvenz anmelden muss. Mit der strittigen Mietvertragsklausel würde dieser Zweck aber unterlaufen, so der BGH. Der Vermieter muss das Geld also zurückzahlen und auf einem Treuhandkonto anlegen.

Grundsätzlich können Mieter vom Vermieter einen Nachweis verlangen, dass dieser die Kaution korrekt anlegt – auch schon bei der ersten Kautionsrate. Ansonsten können sie die nächsten Kautionsraten zurückhalten. Zinsen, die auf das Konto gezahlt werden, stehen dem Mieter zu.  

Quelle: ntv.de, ino

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