Ratgeber

"Ich gehe jetzt" Darf man die Arbeit nach einem Streit verlassen?

Der Streit mit dem Chef eskaliert. Die Mitarbeiterin verlässt daraufhin wütend den Arbeitsplatz. Doch darf der Chef daraufhin fristlos kündigen? Das Arbeitsgericht Berlin hat zu entscheiden.

Eine fristlose Kündigung gilt nur unter bestimmten Umständen.

Eine fristlose Kündigung gilt nur unter bestimmten Umständen.

(Foto: dpa)

Wer nach einem Streit mit einem Vorgesetzten den Arbeitsplatz verlässt, darf nicht fristlos gekündi gt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte den Konflikt mit angeheizt hat. Darin ist keine beharrliche Arbeitsverweigerung zu sehen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 4449/12).

In dem verhandelten Fall hatte eine Floristin im hinteren Raum des Blumengeschäftes ein Brötchen gegessen. Als der Mann der Betreiberin sie hierbei antraf, kam es zum Streit. Er wies die Mitarbeiterin an, die Mahlzeit zu beenden und wieder in den Verkaufsraum zu gehen - da sie die einzige Floristin im Blumengeschäft und das Geschäft somit unbeaufsichtigt war. Daraufhin erwiderte die Klägerin sinngemäß, dass sie sich das nicht bieten lassen müsse. Wutentbrannt entfernte sie ihre Arbeitsschürze und warf sie auf den Bindetisch mit den Worten: "Ich gehe jetzt", Herr E".

Am Ende eskalierte die Situation so weit, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz wutentbrannt verließ. Der Arbeitgeber kündigte ihr deshalb fristlos. Zur Zeit der Ereignisse bezog die Klägerin – wie vertraglich vereinbart - für 40 Wochenarbeitsstunden ein Monatsgehalt von 1360 Euro (brutto).

Das Gericht hielt das für unzulässig. Eine fristlose Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn in dem Verhalten der Frau eine beharrliche Arbeitsverweigerung zu sehen ist. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Nach dem Streit habe die Mitarbeiterin keine Möglichkeit gehabt, eine besonnene Entscheidung zu treffen. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber habe die Pflicht, den Konflikt nicht eskalieren zu lassen.

Im Ergebnis half das der Frau jedoch kaum, da der Arbeitgeber zusätzlich eine reguläre Kündigung ausgesprochen hatte. Diese befand das Gericht für gültig. Da das Blumengeschäft ein Kleinbetrieb war, brauchte es dafür keinen Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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