Ratgeber

Private Nutzung macht den Unterschied Dienstwagen ist "Arbeitslohn"

Auch wer als Gesellschafter seinen Dienstwagen nur gelegentlich privat nutzt, muss diese Nutzung als Arbeitslohn versteuern, wie das Finanzgericht Münster entscheidet.

Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil muss allerdings versteuert werden.

Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil muss allerdings versteuert werden.

Die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war. Das hat der 1 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 21. Februar 2013 (Az. 13 K 4396/10 E) entschieden.

Der Kläger ist zu 50  Prozent an einer GmbH beteiligt und neben dem weiteren Gesellschafter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Die GmbH stellt ihm für betriebliche Zwecke ein Fahrzeug zur Verfügung. Der Anstellungsvertrag des Klägers enthält keine Regelungen über eine private Fahrzeugnutzung. Das Finanzamt nahm die Überlassung des ausschließlich dem Kläger zugeordneten Fahrzeugs auch für Privatfahrten an und berechnete den Arbeitslohn nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode.

Der Geschäftsführer wendete hiergegen ein, dass die GmbH mündlich ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen habe. Mit seinem Mitgesellschafter habe er für etwaige Privatfahrten vereinbart, dass diese in ein Fahrtenbuch einzutragen seien. Zudem befinde sich in seinem Privatbesitz ein Motorrad. Auch könne er die Pkw seiner Ehefrau und seines Sohnes nutzen.

Das Gericht wies die Klage ab. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugenaussage des Mitgesellschafters stehe fest, dass zumindest eine gelegentliche private Nutzung erlaubt gewesen und kein generelles Verbot ausgesprochen worden sei. Daher folge aus dem Anscheinsbeweis, dass der Kläger den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt habe.

Die Nutzungsmöglichkeiten anderer Fahrzeuge widerlegten diesen Anscheinsbeweis nicht, da die Fahrzeuge der Ehefrau und des Sohnes dem Kläger nicht zur freien Verfügung gestanden hätten und das Motorrad nicht dieselben Nutzungsmöglichkeiten eröffne wie der Dienstwagen, argumentierte das Gericht in seinem Urteil.

Quelle: ntv.de, awi

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen