Ratgeber

Kita oder Tagesmutter Dürfen Eltern wählen?

Bein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung hat der Gesetzgeber einige Fragen offen gelassen. Zum Beispiel die, ob Eltern grundsätzlich ein Wahlrecht haben zwischen Kita und Tagesmutter. Jetzt schafft das Oberverwaltungsgericht Köln Klarheit.

Tagesmütter bieten Familien oft mehr Flexibilität.

Tagesmütter bieten Familien oft mehr Flexibilität.

(Foto: dpa)

Eltern haben seit Anfang August Anspruch auf die Betreuung ihrer unter drei Jahre alten Kinder. Unklar war bislang allerdings, ob sie über die Art der Betreuung frei entscheiden können. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied jetzt in einem Eilverfahren, dass Eltern auch auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, wenn keine Kita in der Nähe freie Plätze anbietet. Damit gaben die Richter der Beschwerde der Stadt Köln gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts statt (Az. 12 B 793/13).

Die Stadt Köln hatte den Eltern die Betreuung in einer 5,8 Kilometer entfernten Kita angeboten oder alternativ bei einer wohnortnahen Tagesmutter. Dadurch sah das Verwaltungsgericht den Rechtsanspruch auf die sogenannte U3-Betreuung aber nicht erfüllt. Es verpflichtete die Stadt, dem unter drei Jahre alten Kind vorläufig einen Platz in einer der Kindertagesstätten in der Nähe der elterlichen Wohnung zuzuweisen.

Kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun geändert: Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei, heißt es in der Begründung. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, sei der Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfüllt. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.

Die Frage, ob eine über fünf Kilometer von der Wohnung entfernt gelegene Kindertagesstätte in Ballungsräumen noch wohnortnah ist, ließ das Oberverwaltungsgericht offen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit reiche eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht aus, stattdessen müssten die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: ntv.de, ino

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