Anderen Käufer gefunden Ebay-Auktion darf nicht abgebrochen werden
12.11.2014, 13:56 UhrEin Mann will ein Auto bei Ebay versteigern, bricht die Auktion aber schon nach ein paar Stunden ab, weil sich auf anderem Wege ein Käufer gefunden hat. Ein teurer Fehler, denn nun fordert der verhinderte Bieter Schadensersatz. Zu Recht, bestätigt der BGH.
Angebote, die bei Ebay eingestellt werden, kann man nicht einfach zurückziehen. Wer es dennoch tut, muss wegen der abgebrochenen Versteigerung unter Umständen Schadensersatz zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt und einem enttäuschten Bieter Recht gegeben (Az.: VIII ZR 42/14).
In dem Fall ging es um eine Gebrauchtwagenauktion. Der Verkäufer hatte einen VW Passat eingestellt, zum Startpreis von einem Euro. Wenige Stunden später brach er die Auktion schon wieder ab, weil er außerhalb von Ebay einen Käufer gefunden hatte, der ihm 4200 Euro zahlen wollte. Das Problem: Zu diesem Zeitpunkt gab es bei Ebay bereits ein Gebot für einen Euro, außerdem hatte der potentielle Käufer 555 Euro als Preisobergrenze festgesetzt. Der Anbieter schickte dem Bieter ein Mail, in dem er den Sachverhalt schilderte. Doch der verhinderte Käufer zeigte sich unnachgiebig und klagte auf Schadensersatz.
Das Fahrzeug sei 5250 Euro wert, also müsse ihm der Verkäufer wegen der abgebrochenen Auktion 5249 Euro zahlen. Das sah auch das Oberlandesgericht Jena so und verurteilte den Anbieter zur Zahlung. Der legte daraufhin Revision vorm BGH ein – vergeblich.
Niedriger Startpreis selbst gewählt
Der Beklagte argumentierte, das Geschäft sei sittenwidrig. Schließlich stünde das Maximalgebot des potentiellen Käufers in einem groben Missverhältnis zum Wert des Wagens. Doch das sahen die Richter anders. Es handle sich um eine Internetauktion und deren Reiz bestehe für Käufer nun einmal darin, einen Gegenstand zum Schnäppchenpreis zu erwerben. Für Verkäufer biete sich hingegen die Chance, bei Bietgefechten einen vorteilhaften Preis zu erzielen. Eine "verwerfliche Gesinnung" des Bieters im Sinne des Gesetzes konnte das Gericht im Ein-Euro-Gebot nicht erkennen. Zudem habe der Verkäufer den niedrigen Startpreis selbst gewählt und dadurch in Kauf genommen, dass die Auktion für ihn ungünstig ausgehen könnte. Letztlich habe er dieses Risiko durch den Abbruch selbst verwirklicht.
Über die Konsequenzen des Abbruchs hätte sich der Bieter auch in den Nutzungsbedingungen von Ebay informieren können. Dort ist klar geregelt, dass Nutzer eine Auktion nicht abbrechen können, um einen Artikel anderweitig zu verkaufen. "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend", erklärte das Unternehmen nach dem Urteil. "Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf einstellt, erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit." Ebay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion "sehr deutlich - auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt".
Ein paar Schlupflöcher lässt Ebay den Verkäufern aber. So kann eine Auktion gestoppt werden, wenn der Artikel zwischenzeitlich unverschuldet beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Auch wenn der Verkäufer beim Einstellen des Angebots einen schwerwiegenden Fehler gemacht hat, kann er die Versteigerung vorzeitig abbrechen.
Quelle: ntv.de, ino/dpa