Ratgeber

Kita wegen Streik geschlossen Eltern dürfen zu Hause bleiben

An Berliner Schulen und Kitas hat ein ganztägiger Warnstreik der angestellten Lehrer und Erzieher begonnen. Es ist der Auftakt einer bundesweiten Streikwelle im öffentlichen Dienst. Bleibt die Kita zu, dürfen auch Eltern zur Not zu Hause bleiben.

"Morgen Streik" - manchmal kommt die Ankündigung überraschend. Dann bleibt kaum Zeit, eine alternative Kinderbetreuung zu organisieren.

"Morgen Streik" - manchmal kommt die Ankündigung überraschend. Dann bleibt kaum Zeit, eine alternative Kinderbetreuung zu organisieren.

Eltern müssen sich in den nächsten drei Wochen auf Warnstreiks im öffentlichen Dienst einstellen. In Berlin sind die Lehrer heute zur Arbeitsniederlegung aufgerufen, ab Dienstag sind Streikaktionen in Bayern und Baden-Württemberg geplant. Schwerpunkt der Proteste wird die erste März-Woche sein. Am Donnerstag war die zweite Runde der Tarifverhandlungen in Potsdam ohne Ergebnis abgebrochen worden.

Eltern dürfen notfalls bei der Arbeit fehlen, wenn die Kita wegen eines Warnstreiks geschlossen bleibt, erläutert der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Dies sei ein "wichtiger Grund", der es rechtfertige, der Arbeit fernzubleiben. Tun Eltern dies, sei das kein Anlass für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Zunächst müssten Eltern aber versuchen, eine Ersatzbetreuung zu finden.

Ist dies nicht möglich, sollten sie so schnell wie möglich dem Arbeitgeber Bescheid geben und erklären, warum sie nicht kommen können. Scheiden Großeltern, Nachbarn oder eine Tagesmutter als Ersatz für die Kinderbetreuung aus, könnten Beschäftigte beim Arbeitgeber nachfragen, ob sie ihr Kind mit ins Büro bringen dürfen. Damit signalisiere der Arbeitnehmer seinem Chef: "Ich bemühe mich und versuche, zur Arbeit zu kommen", erklärt Bauer, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist.

Eltern haben in diesem Fall Bauer zufolge auch Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, wenn der Streik erst kurzfristig angekündigt wurde. Sie können sich auf den Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Er besagt, dass Arbeitnehmer diesen Anspruch behalten, wenn sie ohne eigenes Verschulden durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert sind.

Wird an einem Freitag ein Streik für Montag angekündigt, ist das laut Bauer kurzfristig genug, um als unvorhergesehenes Ereignis zu gelten. So kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er auf die Schnelle keine Ersatzlösung finden konnte. Eine höchstrichterliche Entscheidung gebe es hierzu bisher aber nicht, erklärt der Arbeitsrechtler.

Quelle: ntv.de, dpa

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