Keine Diskriminierung im Arbeitszeugnis Elternzeit darf erwähnt werden
29.07.2013, 15:16 UhrNimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit, muss er damit rechnen, dass die Auszeit im Arbeitszeugnis erwähnt wird. Eine Diskriminierung des Angestellten ist darin nicht zu sehen, urteilt das Landesarbeitsgericht Köln.

Erhebliche Ausfallzeiten des Mitarbeiters dürften im Arbeitszeugnis erwähnt werden - so auch die Elternzeit.
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Längere Ausfallzeiten eines Mitarbeiters im Zeugnis zu dokumentieren, ist keine Herabsetzung des Arbeitnehmer s. Vielmehr entspreche dies dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 4 Sa 114/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin.
In dem verhandelten Fall verlangte eine Arbeitnehmerin aus der IT-Branche von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung. Sie hatte ein Arbeitszeugnis bekommen, das sie als diskriminierend empfand. Die Frau hatte von 2004 bis 2010 rund sechs Jahre für die Firma gearbeitet - ein Jahr davon war sie Elternzeit. Unmittelbar nach Rückkehr aus dem Elternurlaub sprach die Firma die Kündigung aus. In dem zunächst erteilten Zeugnis wurde der Elternurlaub der Klägerin erwähnt. Erst Wochen nach dem Verlangen der Klägerin diese unerwähnt zu lassen, erteilte das Unternehmen ein weiteres Zeugnis.
Das Gericht sprach der Frau keine Entschädigung zu. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber habe großes Interesse daran, zu erfahren, ob das Wissen des Bewerbers auf dem aktuellen Stand ist. Erhebliche Ausfallzeiten des Mitarbeiters dürften deshalb im Arbeitszeugnis erwähnt werden. In diesem Zusammenhang sei die einjährige Elternzeit eine nennenswerte Ausfallzeit - die Frau arbeite in der Softwarebranche, in der sich das Know-how rasch ändere.
Das Gericht argumentierte weiter, dass sich dabei die Angabe der Elternzeit als Grund des Ausfalls als solche nicht als Benachteiligung darstellt. Denn damit handelte das Unternehmen letztlich im Interesse der Klägerin. Diese Angabe ist dazu geeignet, zu verhindern, dass potenzielle Arbeitgeber über den Grund der Ausfallzeit der Klägerin nachteilige Mutmaßungen anstellten.
Dabei kann eine schematische Grenze zwischen wesentlichen Ausfallzeiten und solchen, die im Arbeitszeugnis als unwesentlich keine Erwähnung finden dürfen, nicht gezogen werden. Dabei sind Dauer und zeitliche Lage der Ausfallzeiten zu berücksichtigen, so das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi/dpa