Ratgeber

Kein Warndreieck aufgestellt Fahrer trägt bei Unfall Mitschuld

Egal, ob Panne oder gesundheitlicher Notfall: Wer auf offener Strecke anhält, muss den nachfolgenden Verkehr warnen. Und dafür reicht nicht schon der Warnblinker, stellt ein Gerichtsurteil klar.

Bei schnellem Verkehr sollte das Warndreieck in 100 Metern Abstand aufgestellt werden, bei Autobahnen sollten es mindestens 150 Meter sein.

Bei schnellem Verkehr sollte das Warndreieck in 100 Metern Abstand aufgestellt werden, bei Autobahnen sollten es mindestens 150 Meter sein.

(Foto: picture alliance / dpa)

Wer auf der Autobahn anhält und kein Warndreieck aufstellt, haftet bei einem Unfall zur Hälfte mit für den Schaden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Münster verändert (Az.: 26 U 12/13).

In dem Streitfall war ein LKW-Fahrer auf dem Berliner Ring unterwegs. An einem Autobahnstück ohne Seitenstreifen hielt er seinen Laster am rechten Fahrbahnrand an, weil er erbrechen musste. Als es ihm besser ging, reinigte er sein Fahrzeug. Dabei schaltete er zwar den Warnblinker ein, stellte aber kein Warndreieck auf. Der Fahrer eines anderen Sattelzugs war unaufmerksam und erkannte die Gefahr nicht rechtzeitig. Er wich nicht vollständig aus und streifte das stehende Fahrzeuggespann. Dabei entstand ein Schaden von rund 29.000 Euro.    

Die Hälfte davon übernahm die Haftpflichtversicherung des auffahrenden Fahrers. Die übrigen 50 Prozent wollte sie aber nicht bezahlen. Das muss sie auch nicht, wie nun das OLG klargestellt hat: Der haltende Sattelzug habe weit in die rechte Fahrbahn hineingeragt und sei auch nicht ausreichend gesichert gewesen. Deshalb sei von ihm eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr ausgegangen. Die Mithaftung mit 50 Prozent sei gerechtfertigt.

Auf einer Autobahn müsse der nachfolgende Verkehr grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug auf der Fahrbahn steht. Umso wichtiger sei es, dass der betreffende Fahrer alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen treffe. Und dazu gehört laut Straßenverkehrsordnung auch das Aufstellen eines Warndreiecks. Selbst bei einem berechtigten Notstopp wie in diesem Fall hätte der Fahrer entweder das Warndreieck benutzen müssen oder – noch besser – sofort weiterfahren.    

Quelle: ntv.de, ino

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