Ratgeber

"Kopfgeld" muss erstattet werden Fahrerflucht mit teuren Folgen

Rund eine halbe Million Fälle von Fahrerflucht gibt es jedes Jahr in Deutschland. Meistens sind es nur Bagatellschäden, doch auch die sind für die Betroffenen ärgerlich. Doch sie können sich helfen: Manch ein Mitwisser meldet sich, wenn eine "Fangprämie" ausgelobt wird. Die kann man dann auch dem Schadenverursacher in Rechnung stellen.

Mit einem Zettel am Unfallort ist es nicht getan.

Mit einem Zettel am Unfallort ist es nicht getan.

(Foto: GDV)

Rund 27.000 Unfallflüchtige hat das Statistische Bundesamt in seiner Jahresstatistik für 2009 gezählt. Klingt wenig, allerdings werden in die offizielle Statistik nur Fälle aufgenommen, in denen auch Personen verletzt wurden.  Der Auto Club Europa (ACE) schätzt die Zahl der tatsächlichen Fälle anhand einer Stichprobe aus Polizeistatistiken auf mindestens 500.000, wahrscheinlich weit mehr, weil viele Delikte gar nicht zur Anzeige gebracht würden. Oft handelt es sich um Bagatellschäden. Doch auch die sind für die Betroffenen äußerst ärgerlich, weil sie auf den Kosten sitzen bleiben. Normalerweise springt die gegnerische Haftpflicht ein. Die straft den Unfallverursacher dann mit dem Verlust des Schadenfreiheitsrabatts, so dass die nächste Prämie deutlich teurer ausfällt.

Schock ist keine Ausrede

Das könnte ein Grund sein, warum so viele Autofahrer lieber flüchten. Ein anderer ist die Vertuschung von Trunkenheitsfahrten. Manchmal steht der Schadenverursacher auch selbst erst einmal unter Schock. Eine Ausrede, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, ist das aber nicht. Grundsätzlich hat jeder Unfallbeteiligte so lange am Ort des Geschehens zu warten, bis seine Personalien festgestellt sind, entweder von der Polizei oder vom Eigentümer der beschädigten Sache. Das ist natürlich nicht immer realistisch, niemand muss neben einem Auto übernachten, weil dessen Halter nicht auftaucht. Nach einer angemessenen Wartefrist darf man sich entfernen, muss dann aber umgehend die Polizei informieren.

Welche Wartedauer angemessen ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, das übernehmen die Gerichte. Bei Bagatellschäden kann schon eine Viertelstunde ausreichen, ansonsten auch bis zu zwei Stunden. Wer nach einem kleineren Schaden (unterhalb von 1300 Euro) erst einmal verschwindet, kann bei einer Nachmeldung innerhalb der nächsten 24 Stunden mit Gnade rechnen – allerdings nur, wenn die Polizei bis dahin noch keine Spur hatte. 

Zettel reicht nicht

Viele Autofahrer glauben, sie seien aus dem Schneider, wenn sie einfach einen Zettel mit ihren Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug hinterlassen. In der Praxis mag das auch oft funktionieren, allerdings begibt man sich rechtlich auf sehr dünnes Eis: Solange die Polizei nicht Bescheid weiß, gilt das Entfernen vom Unfallort als Fahrerflucht. Dafür stehen in besonders schweren Fällen bis zu drei Jahre Gefängnis. In den meisten Fällen bleibt es aber bei einer Geldstrafe. Dazu gibt es mindestens fünf Punkte in Flensburg und bei größeren Schäden auch Führerscheinentzug. Zudem kann einen die Haftpflichtversicherung, die den Schaden begleichen muss, in Regress nehmen. Bis zu 5000 Euro muss der Unfallverursacher selbst bezahlen, waren Alkohol oder Drogen im Spiel, sogar bis zu 10.000 Euro. 

Belohnung auf die Rechnung setzen

Das alles blüht Unfallflüchtigen aber nur, wenn sie tatsächlich auffliegen. Und das ist eher selten der Fall. Die Aufklärungsquote liegt laut ACE bei nicht einmal 50 Prozent, in manchen regionalen Polizeistatistiken auch weit darunter. Wenn die Polizei nicht helfen kann, kommen die Geschädigten vielleicht mit Eigeninitiative weiter: Ein "Fangprämie" kann Wunder wirken. Wer für Hinweise, die zur Ergreifung des Unfallverursachers führen, eine Belohnung auslobt, kann sich dieses Geld später beim Fahrer zurückholen. Denn auch Belohnungen gehören nach einem Urteil des Amtsgerichts Lemgo zum ersatzfähigen Schaden (Az.: 20 C 192/10). Allerdings ist dabei die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Mehr als ein Viertel der Schadenssumme gelten als unangemessen.  

Quelle: ntv.de

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