Ratgeber

Keine außergewöhnliche BelastungFettabsaugen nicht von Steuer absetzbar

22.10.2013, 15:15 Uhr

Vor allem Frauen empfinden zu viel Fettgewebe an den Oberschenkeln als äußerst unschön. Ob darüber hinaus ein operativer Eingriff medizinisch notwendig ist, hat die Krankenkasse zu entscheiden. Wer das Fettabsaugen jedoch auf eigene Rechnung durchführen lässt, kann nicht auf eine Entlastung durch das Finanzamt rechnen.

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Krankenkassen müssen in bestimmten Fällen das Fettabsaugen in einer Klinik bezahlen. (Foto: dpa)

Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Reiterhosensyndrom) ohne ein vorheriges amtsärztliches Gutachten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mitgeteilt (Az.: Az.: VI R 51/13).

In dem verhandelten Fall wurde einer Frau 2006 ein Lipödem an den Beinen diagnostiziert, das mit Kompressionsstrümpfen versorgt werden musste. Eine bei der Krankenkasse beantragte Kostenübernahme für eine stationär vorzunehmende Fettabsaugung lehnte diese ab, weil aus schulmedizinischer Sicht andere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Eine hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Die spätere Klägerin ließ sich dennoch mehrfach operieren und wurde hierfür stationär in ein Therapiezentrum aufgenommen. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von ca. 12000 Euro, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Ihre Klage vor dem Finanzgericht begründete die Frau damit, dass die Operationen nicht lediglich der optischen Korrektur der betroffenen Körperregionen gedient hätten, sondern auch erforderlich gewesen seien, damit sie in Zukunft schmerz- und beschwerdefrei leben könne und insbesondere weitere Komplikationen des Lymphsystems vermieden werden könnten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin vor der Behandlung kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hat, das die medizinische Indikation nachweist. Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, sei dies dem Steuerpflichtigen zuzumuten. Für die Klägerin sei der besondere Charakter der Behandlungen erkennbar gewesen, weil ihre Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernommen hatte. Zudem sei nach Auffassung des zuständigen Gesundheitsamtes eine Fettabsaugung als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und daher auch nicht medizinisch notwendig, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Quelle: ntv.de, awi