Ratgeber

Auf der Firmen-Homepage Foto muss nicht geduldet werden

Auch wenn die Mitarbeiter vielleicht sehr fotogen sind: Will ein Arbeitgeber sie als Aushängeschild der Firma auf Plakaten oder im Internet benutzen, muss er vorher fragen.

Auch Arbeitnehmer haben ein Recht am eigenen Bild. Sie müssen es nicht dulden, wenn ein Arbeitgeber ihr Bild auf seiner Firmen-Webseite abbildet.

Auch Arbeitnehmer haben ein Recht am eigenen Bild. Sie müssen es nicht dulden, wenn ein Arbeitgeber ihr Bild auf seiner Firmen-Webseite abbildet.

(Foto: picture alliance / dpa)

Fotos von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf der Homepage ihres Unternehmens erscheinen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter begründeten dies mit den Persönlichkeitsrechten. Sie gaben der Klage einer Bankkauffrau statt und verurteilten die Bank, die Abbildung der zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitarbeiterin von der Homepage herunterzunehmen. Die Bank hat dem Urteil zufolge gegen das Recht der Frau am eigenen Bild verstoßen.

Die Bank hatte die Frau zweimal abgebildet, zunächst mit ihrem Ausbildungsjahrgang und danach als Teilnehmerin einer Geschäftstagung. Eine Einwilligung war vorher nicht eingeholt worden. Nachdem die Arbeitnehmerin zu einem Konkurrenzunternehmen wechselte, verlangte sie die Löschung der Bilder.

In einem anderen Fall hatte bereits das Landesarbeitsgericht Köln zugunsten einer Angestellten entschieden. Hier hatte der Arbeitgeber seine Angestellte während ihrer Arbeit am Arbeitsplatz fotografiert und auf der Homepage abgebildet. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die ehemalige Arbeitnehmerin die Entfernung des Fotos von der Homepage. Die ehemalige Arbeitnehmerin hielt die Veröffentlichung ihres Fotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig und forderte daher Entfernung des Bildes von der Webseite und Schadensersatz.

Das Gericht urteilte, dass sie vom Ex-Arbeitgeber die Entfernung des Fotos von dessen Webseite verlangen kann. Aus ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz kann die abgebildete Person jederzeit der Nutzung seiner Abbilder untersagen. Da die Antragsstellerin aber im vorliegenden Falle zunächst ihre Einwilligung zur Nutzung Ihres Fotos auf der Webseite erteilt hat, gilt diese Einwilligung so lange, bis sie ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber widerrufen wird.

Die Schadensersatzforderung wurde vom Gericht abgelehnt. Die Arbeitnehmerin habe die Veröffentlichung des Fotos während ihres Arbeitsverhältnisses geduldet, womit ihr Arbeitgeber von einer Einwilligung der Veröffentlichung auf der Firmen-Homepage ausgehen darf. Unabhängig davon handelte es sich in dem verhandelten Fall auch lediglich um ein illustrierendes Bild, welches eher die Arbeitsumgebung zeigen, nicht aber konkret die abgebildete Mitarbeiterin vorstellen sollte.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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