Gefährliches Hindernis im Eingangsbereich Frauchen haftet für schlafenden Hund
08.06.2013, 11:18 UhrTiere sind unbekümmert, das entspricht ihrer Natur. Sie nehmen kaum Rücksicht auf die Bedürfnisse der Menschen. Daher ist die Tierhalterhaftung gefragt, wenn Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens zu Schaden führt.
Ein Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so liegt, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem verhandelten Fall kaufte die 61-jährige spätere Klägerin in einem Reitsportgeschäft ein, in dem die spätere Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Verlassen des Geschäfts stürzte sie über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Verkäuferin. Als Hundehalterin nahm die Frau ihre Hündin mit Zustimmung des Geschäftsinhabers regelmäßig ins Ladengeschäft mit.
Am Unfalltag hatte sich das Tier eigenmächtig in den etwa 1,5 Meter von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und lag dort so, dass sie den Zugang zum Geschäft so gut wie versperrte. Sie war von der Klägerin übersehen worden, als sich die Klägerin nach dem Bezahlen an der Kasse zum Ausgang begeben hatte.
Schwere Knieverletzung
Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zu, für die sie von der Hundebesitzerin Schadensersatz verlangte, unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro. Die Verkäuferin argumentierte, dass keine Tierhalterhaftung eingreife, da die Verunglückte den Sturz aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit selbst verschuldet habe.
Das Oberlandesgericht Hamm konnte der Argumentation der Hundehalterin nicht folgen und hat sie zum umfassenden Schadensersatz verurteilt. Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen, weil sie sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht habe. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur. Das begründe die Tierhalterhaftung, so die Richter.
Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, da die Hündin für die Frau schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Hundehalterin den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe, obwohl sie mit ihm dort an seinem Lieblingsplatz rechnete, urteilte das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi