Unbewiesener DiebstahlvorwurfGeld wegen Verdächtigung?
Es ist für jeden Kunden eine Horrorvorstellung: im Kaufhaus unschuldig des Diebstahls bezichtigt zu werden. Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung steht Kunden aber nicht zu.
Mutmaßliche Ladendiebe müssen sich den Tatvorwurf gefallen lassen. Auch wenn das Vergehen später nicht bewiesen werden kann, stehe dem Kunden kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung zu, befand das Oberlandesgericht Koblenz, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Bei einem konkreten Verdacht dürfe die Kaufhausleitung den Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen.
In dem verhandelten Fall passierte ein Mann die Kasse in einem Kaufhaus, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die in seiner Jackentasche steckte. Ihm wurde daraufhin Ladendiebstahl vorgeworfen. Der Mann erklärte, er habe die Klammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht und das Päckchen dann an der Kasse vergessen habe.
Dennoch erhoben der Geschäftsleiter des Warenhauses und die dort tätigen Detektive auch in der Folgezeit gegenüber dem Kläger den Vorwurf des Diebstahls. Eine Strafanzeige wurde vorbereitet, aber nicht erstattet. Ein Hausverbot wurde zunächst erteilt, im Laufe des Rechtsstreits aber wieder aufgehoben. Der Kunde forderte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und klagte vor dem Landgericht Bad Kreuznach.
Ohne Erfolg: Der Geschäftsleiter habe seine berechtigten Interessen wahrgenommen, befanden die Richter. Es liege daher keine Persönlichkeitsverletzung vor, die durch ein Schmerzensgeld zu entschädigen sei. Aus den konkreten Umständen habe sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs habe ausgesprochen werden dürfen.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers blieb auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Aus den Umständen an der Kasse habe sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs habe ausgesprochen werden dürfen. Dies dürfe zwar nicht gegenüber unbeteiligten Dritten geschehen, was im vorliegenden Fall aber vom Kläger nicht hinreichend belegt worden sei.