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Verfassungsgericht stärkt Getrennte Gleiches Recht für beide Eltern

Auch wenn das Kind nur zu Besuch ist, gilt das Haftungsprivileg.

Auch wenn das Kind nur zu Besuch ist, gilt das Haftungsprivileg.

(Foto: dpa)

Wenn dem eigenen Kind etwas passiert, werden Eltern nur bei grober Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen. Das regelt das Sozialgesetzbuch mit dem sogenannten Haftungsprivileg. Doch was, wenn die Elternteile getrennt leben? Diese Frage hatte nun das Bundesverfassungsgericht zu klären. Im konkreten Fall ging es um einen Jungen, der während des Aufenthalts bei seinem Vater in eine Regentonne gefallen war. Seitdem ist das Kind schwerstbehindert. Der Unfall war passiert, weil der Vater für einige Minuten nicht aufgepasst hatte. Daraufhin hatte der Sozialversicherungsträger den Mann verklagt.

Die Verfassungsrichter entschieden nun in einem Grundsatzurteil: Das Haftungsprivileg gilt für Mutter und Vater gleichermaßen. Das gilt auch dann, wenn sie getrennt leben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Partner tatsächlich beide Verantwortung für ihr Kind übernehmen und häufigen Umgang mit ihm haben.

Ob der Vater im vorliegenden Fall vom Haftungsprivileg profitiert und keine Pflegekosten tragen muss, ist noch unklar. Das zuständige Landgericht muss nun klären, ob der Mann grob fahrlässig gehandelt hat.  

Quelle: ntv.de, ino

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