Privatauto im Job verliehen Haftung wie bei Dienstwagen
04.03.2013, 11:04 UhrWer Arbeitskollegen sein Privatauto für dienstliche Zwecke leiht, sollte sich über die Haftung im Klaren sein. Denn passiert ein Unfall, haftet der Kollege unter Umständen nur anteilig - und der Eigentümer bleibt auf einem Teil der Kosten sitzen.

Bei Dienstwagen haftet der Fahrer nur anteilig bei Fahrlässigkeit und gar nicht bei nur leichter Fahrlässigkeit.
(Foto: picture alliance / dpa)
Leiht ein Arbeitnehmer einem Kollegen sein Privatauto für den Job, gelten bei einem Unfall dieselben Haftungsgrundsätze wie bei einem Dienstwagen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sein Einverständnis zu der Überlassung gegeben hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 9 Sa 1346/09). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltsverein hin. Der betroffene Kollege haftet dann unter Umständen nur anteilig.
In dem konkreten Fall sollte ein Mitarbeiter eines Pizzadienstes für die Auslieferung seinen eigenen Wagen benutzen. Ein Dienstauto stand in dem Moment nicht zur Verfügung. Als sich der Mitarbeiter weigerte, lieh ihm ein Kollege sein Auto. Damit verursachte der Pizzalieferant später fahrlässig einen Unfall. Dem späteren Kläger entstanden ein Kraftfahrzeugschaden in Höhe von 2100 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 446,02 Euro Auslagen in Höhe von pauschal 25 Euro sowie ein Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung in Höhe von 512,34 Euro - insgesamt 3083,26 Euro.
Daraufhin verlangte der Eigentümer von seinem Kollegen den Ersatz des Schadens. Der Beklagte war der Ansicht, nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich hafte er nicht für den von ihm verursachten Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers. Er habe leicht fahrlässig den Unfall verursacht.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Im Privatleben müsste der Kollege dem anderen den Schaden im vollen Umfang erstatten. In Fällen wie diesem würden die Autos jedoch nicht aus Gefälligkeit überlassen, so die Richter. Vielmehr habe der Arbeitgeber ein Interesse an der Auslieferung der Ware. Da in der Vergangenheit bereits Privatwagen genommen wurden, habe sein Einverständnis auch vorgelegen. Dadurch entstehe jedoch ein Leihvertrag mit innerbetrieblichen Haftungserleichterungen.
Das bedeute, dass in solchen Fällen dieselbe Haftung wie bei einem Dienstfahrzeug gelte: Der Betroffene hafte nur anteilig bei Fahrlässigkeit und gar nicht bei nur leichter Fahrlässigkeit. Hier sei der Unfall fahrlässig herbeigeführt worden. Daher hafte der Arbeitnehmer nur anteilig mit 1000 Euro.
Quelle: ntv.de, awi/dpa