Montag, 05. März 2007
Auch bei Bagatellschäden: Harte Strafen bei Fahrerflucht
Ein anderes Fahrzeug wird beim Ausparken oder Rangieren schon mal schnell touchiert. Entsteht dabei ein Schaden am Automobil des anderen, etwa ein Kratzer im Lack oder eine Beule am Kotflügel, muss angehalten und der Halter ermittelt werden. Gelingt dies innerhalb einer Stunde nicht auf eigene Faust, ist die Polizei zu rufen.
Alle anderen Optionen, wie das Hinterlassen einer Nachricht an der Windschutzscheibe, gelten als Fahrerflucht. Erst recht ist das der Fall, wenn der Verursacher sich sofort aus dem Staub macht. Gleiches gilt, wenn ein Straßenschild umgefahren oder ein Zaun eingedrückt wurde.
Auf Fahrerflucht steht eine Strafe von sieben Punkten in Flensburg und ein bis drei Monate Führerscheinentzug. Bei Schäden von über 1300 Euro kann ein Fahrverbot von bis zu zwölf Monaten und eine Geldbuße von einem Nettogehalt verhängt werden. Auch Versicherungsleistungen von der Kasko bis zur Rechtschutz stehen auf dem Spiel, da der Schadensverursacher mit der Fahrerflucht seiner mit der Versicherung vertraglich vereinbarten Aufklärungspflicht nicht nachkommt.
Angesichts der möglichen Strafen zahlt sich also Ehrlichkeit und der damit einhergehende Polizeiruf immer aus, auch wenn die Ordnungshüter ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro verlangen. Jeder Verkehrsteilnehmer hat eine Sorgfaltspflicht gegenüber allen anderen Beteiligten. Als Schadensverursacher ist man dieser Pflicht nicht nachgekommen, daher das Verwarnungsgeld.
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