Eilbeschluss schützt Grundrechte Internet-Pranger für Bäckerei?
07.02.2013, 13:03 UhrEine Bäckereikette verstößt gegen diverse lebensmittelrechtliche Bestimmungen. Die Städteregion Aachen, in welcher sich die Bäckereien befinden, möchte diese auf der Lebensmitteltransparenzseite des Landes veröffentlichen. Dieses Vorhaben wird vorerst gerichtlich vereitelt.
Die moderne Form des Prangers erspart zwar körperliche Pein, kann aber dennoch Grundrechte verletzen.
(Foto: Wikipedia/Nomo/Michael Hoefner)
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat der Städteregion Aachen untersagt, lebensmittelrechtliche Verstöße einer Bäckereikette, die in der Region mehrere Bäckereifilialen betreibt, im Internet zu veröffentlichen, wie das Verwaltungsgericht Aachen mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatten im Oktober 2012 Mitarbeiter der Städteregion im Produktionsbereich der Bäckerei diverse lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt und angekündigt, diese in dem Internet-Portal Lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen. Die Bäckerei verwies in einem Eilantrag auf Unterlassung darauf, dass alle Mängel mittlerweile behoben seien und eine Veröffentlichung im Internet ihre Existenz vernichten würde. Für die Städteregion rechtfertigten die festgestellten erheblichen Verstöße eine Information der Öffentlichkeit. § 40 des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches (LFGB) gestatte in einem solchen Fall die Namensnennung im Internet.
In das Internetportal können Behörden Grenzwertüberschreitungen und Verstöße in der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung in eigener Verantwortung eingestellen.
Das Gericht hat nun entschieden, dass eine Veröffentlichung schwerwiegend in die Grundrechte der Bäckereikette eingriffe. Ob dies rechtmäßig sei, müsse in dem von der Bäckerei bereits angestrengten Klageverfahren geklärt werden. In der Rechtsprechung würden erhebliche Bedenken bestehen, ob § 40 LFGB mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar sei. Diese Bedenken habe zuletzt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 28. Januar 2013 geäußert.
Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung falle wegen der mit einer Veröffentlichung verbundenen Folgen zu Gunsten der Antragstellerin aus, zumal die Städteregion ordnungsrechtlich vorgehen könne, wenn Gefahren von Produkten der Antragstellerin ausgingen, urteilte das Gericht. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: ntv.de, awi