Ratgeber

Auch nicht bei Antennen-Verbot Jobcenter zahlt nicht für Kabelanschluss

Ohne Kabelanschluss bleibt der Fernseher schwarz und aus dem Radio kommt nur Rauschen. Doch Hartz-IV-Empfänger haben normalerweise keinen Anspruch darauf, dass die Kabelkosten übernommen werden.

Wenn der Kabelanschluss über die Miete abgerechnet wird, gibt es normalerweise kein Problem.

Wenn der Kabelanschluss über die Miete abgerechnet wird, gibt es normalerweise kein Problem.

Die Kosten für den Kabelanschluss sind meistens schon mit der Miete abgedeckt. Wenn nicht, haben Hartz-IV- Empfänger ein Problem: Sie bleiben auf den Gebühren sitzen. Denn das Jobcenter muss in solchen Fällen keinen Kabelanschluss bezahlen, wie das Landessozialgericht Halle bestätigt hat (Az.: L 4 AS 98/11).

Der Kläger war im Jahr 2009 in die Wohnung gezogen. In der Gesamtmiete waren keine Entgelte für den Kabelanschluss vereinbart. Allerdings war es laut Mietvertrag verboten, eine Satellitenschüssel anzubringen, schließlich konnten die Mieter den Kabelanschluss nutzen. Dafür mussten sie aber einen gesonderten Vertrag mit dem Versorger abschließen. Der Kläger hatte das getan und vom Jobcenter verlangt, die Kosten zu übernehmen.

Doch das Jobcenter stellte sich quer – zu Recht, wie das Landessozialgericht entschied. Hartz-IV-Empfänger hätten keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Anschlusskosten oder die monatlichen Kabelgebühren. Auch dann nicht, wenn der Vermieter Satellitenschüsseln verbietet. Nur wenn die Kabelkosten Teil des Mietvertrages sind, ist das anders. Dann zählen sie zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei einem freiwilligen Vertrag mit dem Kabelbetreiber muss der Mieter die Auslagen aber selbst tragen. Sie seien dann schon über die Regelleistung abgedeckt, so das Gericht.

Im Regelsatz von 391 Euro sind 43,17 Euro für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalten. Die monatlichen Kosten für einen Kabelanschluss belaufen sich auf etwa 20 bis 30 Euro im Monat. Bereits 2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf Kostenübernahme fürs Kabelfernsehen haben, wenn den Mietern eine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung steht.   

Quelle: ntv.de, ino

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