Ratgeber

BGH rüffelt Vermieter Kaution wird nicht verrechnet

Eine Mietkaution soll ein konkretes Mietverhältnis absichern - und zwar nur das. Der Vermieter darf das Geld daher nicht für andere Zwecke - etwa offene Forderungen der Mieter wegen einer anderen Wohnung - verwenden, entschied der Bundesgerichtshof.

Die Kaution ist dafür gedacht, das aktuelle Mietverhältnis abzusichern.

Die Kaution ist dafür gedacht, das aktuelle Mietverhältnis abzusichern.

Ein Vermieter darf die Kaution für eine bestimmte Wohnung nur dafür verwenden und nicht mit Ansprüchen aus anderen Mietverhältnissen verrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter den hinterlegten Betrag von 1020 Euro nicht zurückzahlen wollen, obwohl die Mieter ausgezogen waren und die Wohnung zurückgegeben hatten. Der Vermieter hatte seine Weigerung damit begründet, er habe Ansprüche gegen die Mieter wegen einer anderen Wohnung.

Die BGH-Richter sahen das anders: Die Kaution sei dafür gedacht gewesen, das aktuelle Mietverhältnis abzusichern. Für andere Zwecke dürfe die Kaution nicht verwendet werden. Eine Aufrechnung mit Forderungen außerhalb des konkreten Mietverhältnisses sei nicht zulässig, hieß es.

Den Klägern stehe der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gemäß § 551 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Sicherungsabrede zu. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer von ihr behaupteten Forderung aus einem früheren Mietverhältnis mit einem anderen Vermieter habe nicht zum Erlöschen der Forderung geführt. Denn die Aufrechnung mit einer derartigen Forderung sei aufgrund der Sicherungsabrede ausgeschlossen. Aus der Sicherungsabrede ergebe sich, dass die Kaution nur zur Sicherung von Forderungen der Beklagten aus dem aktuellen Mietverhältnis diene. An dieser Zweckrichtung änderten auch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Wohnung nichts.

Die Mieter hatten auf Rückzahlung geklagt und in der zweiten Instanz recht bekommen. Die Revision des Vermieters dagegen wies der BGH zurück.

Quelle: ntv.de, dpa/awi

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