Unzumutbare Belästigung des Erben Kein Erbschein für die Bank
04.01.2013, 15:45 UhrSein Erbe anzutreten, birgt viele bürokratische Fallstricke. Eine Bank verlangt etwa einen Erbschein, obwohl es einen beglaubigten Erbvertrag gab. Zu Unrecht, wie ein Gericht nun urteilt.

Nach deutschem Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht ausschließlich durch einen Erbschein nachzuweisen
Ein Kreditinstitut darf nicht bestimmen, wie ein Erbe sein Erbrecht nachzuweisen hat. Hat der Erbe etwa noch keinen Erbschein, muss er die Möglichkeit haben, den Nachweis auch durch andere geeignete Dokumente zu erbringen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Sparkasse festgelegt, wie ein Erbe seine Erbberechtigung nachweisen muss. Unter anderem hieß es dort: "Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse ... die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen." An dieser Regelung hielt sie auch fest, obwohl die Erbin einer Kundin durch einen notariell beglaubigten Erbvertrag und das amtliche Protokoll der Testamentseröffnung nachweisen konnte, dass sie die Erbin ist.
Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen diese Regelung der Stadtsparkasse Grevelsberg war erfolgreich. Die Klauseln seien unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligten, so die Richter. So könne die Sparkasse etwa selbst dann auf einem kostenpflichtigen Erbschein bestehen, wenn das Erbrecht unstrittig sei. Nach deutschem Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Davon wichen die Klauseln des Geldinstituts in unzulässiger Weise ab. Darüber hinaus, ist Erbnachweis nicht erforderlich, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilt hat.
Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des Erbscheins würde in vielen Fällen zu unnützen Kosten, einer unzumutbaren Belästigung des Erben und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führen. Die von der Sparkasse verwendeten Klauseln sind demnach unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, befanden die Richter. Zudem könne sie den Erbschein nach dem Wortlaut der Klauseln auch dann verlangen, wenn das Konto nur ein geringes Guthaben aufweist und die Kosten für den Erbschein dazu in keinem Verhältnis stehen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa