Wenn der Makler übertreibtKein Geld zurück bei zu kleiner Wohnung
Laut Makler ist die Wohnung satte 164 Quadratmeter groß. Später stellt sich heraus: Die Angabe im Exposé war völlig unrealistisch, in Wirklichkeit misst die Wohnung rund 40 Quadratmeter weniger. Eine Mieterin fordert daraufhin Geld zurück - vergeblich.
Auf Maklerinformationen zu einer Wohnung sollte man sich verlassen können. Am Ende sind aber nicht die Daten im Exposé entscheidend, sondern das, was im Mietvertrag steht. Das hat das Amtsgericht München klargestellt. Fehlen im Mietvertrag Angaben zur Wohnungsgröße, ist das ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen machen will. Die Folge: Ist die Wohnung kleiner als angegeben, kann man nicht die Miete mindern (Az.: 424 C 10773/13).
Geklagt hatte eine Mieterin aus München. Sie war über eine Internetanzeige auf eine Wohnung aufmerksam geworden, deren Fläche mit 164 Quadratmetern ausgewiesen war. Beim Besichtigungstermin sprach der Makler ebenfalls von dieser Größe. Bei der Gelegenheit händigte er der Frau aber auch einen Grundrissplan aus, auf dem die Gesamtfläche nur 156 Quadratmeter betrug. Die Frau mietete die Wohnung für 2450 Euro an und beauftragte einen Architekten. Der kam zu dem Ergebnis, dass die Wohnung nur 126 Quadratmeter groß ist.
Über zehn Prozent Abweichung sind kritisch
Die Frau forderte nun rund 6600 Euro Miete zurück, die sie ihrer Meinung nach zu viel gezahlt hatte. Außerdem wollte sie fortan weniger Miete entrichten. Vor dem Amtsgericht München blieb ihre Klage aber erfolglos. Zwar hat ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als zehn Prozent kleiner ist als vertraglich vereinbart. Dafür reiche es aber nicht, dass in der Annonce des Maklers eine bestimmte Wohnungsgröße genannt wird, so das Gericht.
Wenn im Mietvertrag keine Fläche angegeben ist, müssten besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen ließen, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Größe der Wohnung treffen wollten. Allein aus den Angaben des Maklers ließe sich keine Vereinbarung mit dem Vermieter ableiten. Grundsätzlich müsse der Mieter hier für Klarheit sorgen.
Wenn der Mietvertrag selbst keine Angaben enthalte, sei das per se schon ein wichtiges Anzeichen dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der Wohnfläche machen will. Anders als im Kaufrecht führten die Angaben in einem Inserat oder einem Prospekt grundsätzlich nicht dazu, dass diese Angaben ohne weiteres Vertragsgegenstand werden.