Unterhalt nach fiktiven Einkommen Kein Job ist keine Ausrede
05.03.2013, 13:43 UhrWer nicht über ein Einkommen verfügt, braucht auch keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen? Falsch, wie ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm zeigt. Im Zweifelsfall wird die Höhe des Anspruch anhand eines fiktiven Einkommens errechnet.
Der Schuldner muss einen Nachweis erbringen, dass er wegen Krankheit keiner Tätigkeit nachgehen kann.
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Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Das hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 17. Januar 2013 entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop bestätigt, wie das Gericht mitteilt.
In dem verhandelten Fall stritten die geschiedenen Eltern über die Unterhaltspflicht des Vaters für ihren 14 Jahre alten Sohn und ihre 13 Jahre alte Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter in Bottrop. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster, bevor er Ende des Jahres 2011 nach Südamerika auswanderte. Er hatte die Zahlung von Mindestunterhalt für seine beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen verweigert.
Der 2. Familiensenat hat den Kindesvater verpflichtet, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 Euro monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Möglichkeit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen gewesen.
Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht erbracht. Ebenso habe er nicht nachweisen können, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe, so das Gericht.
Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer und müsse sich deswegen das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes, dessen Notwendigkeit der Vater nicht erklärt habe, so dass es ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet sei, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden, urteilten die Richter. Der Beschluss des Gerichts ist rechtskräftig.
Quelle: ntv.de, awi