Knopf im Ohr nicht ausreichend Kein Markenschutz für Steiff-Teddy
16.01.2014, 11:23 Uhr
Seit 110 Jahren kennzeichnet der Hersteller Steiff seine Plüschtiere mit dem "Knopf im Ohr". Und dennoch kann das Unternehmen nicht für sich allein das Recht beanspruchen, bei seinen Teddys und Tieren mitten im Ohr einen Metallknopf oder ein Stofffähnchen anzubringen, wie das Gericht der Europäischen Union entscheidet.
Bei dem Streit geht es nur um die Positionierung des Knopfs in der Mitte des Ohres, nicht aber um den "Knopf im Ohr" selbst.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Unzählige Kinder in Deutschland kennen seit Generationen den Teddy-Bär "mit Knopf im Ohr" der Firma Steiff. Gleichwohl hat der Plüschtierhersteller aus dem württembergischen Giengen keinen Anspruch auf einen europaweiten Schutz dieser Marke, wie das Gericht der Europäischen Union am Donnerstag in Luxemburg entschied. Der Marke fehle es an Unterscheidungskraft, weil die Verbraucher allein an einen Knopf im Ohr mit Stofffähnchen daran nicht erkennen könnten, dass es sich um ein Stofftier von Steiff und nicht das eines anderen Herstellers handele, hieß es. (Az. T-433/12 u. T-434/12)
Nach Auffassung des Gerichts sind Knöpfe und kleine Schilder "übliche Gestaltungselemente" für Stofftiere. Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen. Bei dem Streit ging es nur um die Positionierung des Knopfs in der Mitte des Ohres, nicht aber um den "Knopf im Ohr" selbst.
Die Frage, warum Steiff den Markenschutz erst vor vier Jahren angemeldet hatte, wollte die Geschäftsleitung nicht äußern. Steiff kennzeichnet seit 1904 ihre Plüschtiere mit dieser sogenannten Positionsmarke. Eine Fachanwältin für Markenrecht erklärte, dass sich Steiff auch ohne Eintrag dieser Marken gegen Produktpiraten wehren könnte, zum Beispiel über das Wettbewerbsrecht.
Den Streit um ein anderes bekanntes Stofffähnchen, das rote an der Gesäßtasche von Levi's-Jeans, prüft derzeit der Europäische Gerichtshof: Der Jeanshersteller Levi Strauss hatte zwar das Stofffähnchen ebenso wie den Schriftzug "Levi's" als Marke schützen lassen, nicht aber die Kombination aus beiden Marken, wie sie an der Seitennaht der Gesäßtasche zu sehen ist. Hintergrund ist die Klage von Levi Strauss vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen einen Textilhersteller, der ebenfalls rote Stoff.
Quelle: ntv.de, awi/AFP