Ratgeber

Azubis dürfen Prüfung versemmeln Kein Rauswurf wegen schlechter Noten

Durch die Zwischenprüfung zu fallen, ist nicht schön. Ein Grund für eine fristlose Kündigung ist eine vermasselte Prüfung in der Regel aber nicht.

Schlechte Noten allein können bei Azubis nicht zur fristlosen Kündigung führen.

Schlechte Noten allein können bei Azubis nicht zur fristlosen Kündigung führen.

(Foto: dpa)

Möchte der Arbeitgeber sich mit einer Kündigung wegen schlechter Noten eines Auszubildenden vor Gericht durchsetzen, muss er dies gut begründen. Sie wäre nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber schlüssig begründen kann, dass ein Bestehen der Abschlussprüfung nahezu ausgeschlossen ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Auf das Urteil weist die Deutsche Anwaltauskunft hin (Az.: 10 Sa 518/12).

In dem verhandelten Fall wurde einem Maurerlehrling fristlos gekündigt. Vorher hatte der Arbeitgeber dem Azubi bereits einen Aufhebungsvertrag angeboten. Diesen wollte der jedoch nicht unterschreiben. Der Arbeitgeber begründete die fristlose Kündigung unter anderem damit, dass der Auszubildende schlechte Leistungen erbringe. Der Lehrling wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Der Arbeitgeber begründete seinen Schritt damit, dass der Auszubildende einfachste Maurerarbeiten nicht erledigen kann. Der Jugendliche sei für den Maurerberuf völlig ungeeignet. Das könne man auch daran erkennen, dass der Auszubildende durch die Zwischenprüfung gefallen sei. Dieser hatte die Zwischenprüfung nicht bestanden, weil der praktische Teil mit mangelhaft bewertet wurde.

Vor Gericht hatten diese Argumente jedoch keinen Bestand. Eine fristlose Kündigung wegen schlechter Leistungen komme nur in Betracht, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. Das müsse der Arbeitgeber aber darlegen und beweisen können. Laut Gesetz kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vom Ausbilder nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat.

Außerdem müssen die Gründe dem Auszubildenden im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden. Das sei hier aber alles nicht geschehen. Die fristlose Kündigung sei deshalb unwirksam, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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