Ratgeber

"Bitte Schuhe ausziehen" Kein Trick bei Hausdurchsuchung

Manche Gäste kommen ungelegen: Den Zeugen Jehovas muss man nicht aufmachen und auch die GEZ-Fahner darf man einfach wieder wegschicken. Doch wenn der Gerichtsvollzieher mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht, dann muss man ihn hereinlassen - auch in Straßenschuhen, wie ein Gerichtsurteil jetzt klarstellt.

Auch wenn es ersatzweise schöne Hausschuhe gibt, darf der Gerichtsvollzieher seine Straßenschuhe anlassen.

Auch wenn es ersatzweise schöne Hausschuhe gibt, darf der Gerichtsvollzieher seine Straßenschuhe anlassen.

(Foto: Jerzy, pixelio.de)

Ein höflicher Mensch, der eine fremde Wohnung betritt, fragt normalerweise, ob er seine Straßenschuhe ausziehen soll. Von einem Gerichtsvollzieher kann man das allerdings nicht erwarten, wie das Landgericht Limburg entschied. Er muss seinen Durchsuchungsbeschluss nicht in Socken vollstrecken.

In dem Fall wollte der Gerichtsvollzieher rund 4200 Euro Steuerschulden eintreiben und hatte dafür einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung der Schuldnerin beantragt. Die Frau hatte dem entgegengesetzt, sie lasse den Beamten nicht in Straßenschuhen in ihre Wohnung. Schuhe ausziehen sei in ihrem türkischstämmigen Kulturkreis üblich und außerdem zum Schutz vor Schmutz und Bakterien geboten. Das zuständige Amtsgericht ließ das aber nicht gelten und gab grünes Licht für den Durchsuchungsbeschluss.

Dagegen wiederum wandte sich die Frau mit einer Beschwerde: Das Gericht habe nicht die Besonderheiten ihrer Kultur berücksichtigt. Doch auch diesmal blieb sie erfolglos. Gegen eine Durchsuchung der Wohnung mit Straßenschuhen sei nichts einzuwenden, so das Landgericht. Schließlich sei es nicht nur im türkischen Kulturkreis, sondern auch in deutschen Familien zunehmend üblich, die Straßenschuhe vor Betreten der Wohnung auszuziehen. Dennoch konnte bislang zenhtausendfach auch in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen "objektivierbare negative Folgen" bekannt geworden seien, heißt es in dem Urteil. Der Vollzugsbeamte komme schließlich nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern um einen staatlichen Auftrag bei einer ihm fremden Person durchzusetzen. Wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen wolle verdiene das ebenso Beachtung. Den bloßen Befindlichkeiten von Schuldnern gleich welcher kultureller Herkunft müsse er daher keine Rechnung tragen.

Quelle: ntv.de, ino

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen