Arbeitgeber in der Pflicht Kein Urlaub? Schadensersatz!
07.08.2014, 09:54 UhrEs gibt sie tatsächlich: Menschen, die versäumen, rechtzeitig ihren Urlaubsantrag beim Chef abzugeben - und damit Gefahr laufen, unfreiwillig auf ihren Urlaubsanspruch zu verzichten. Bisher war in diesem Fall die Rechtsprechung eindeutig. Doch es gibt Hoffnung.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso w ie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Dies hat das Landersarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 21 Sa 221/14).
Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten. Alternativ muss er diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat.
In dem verhandelten Fall hat ein Arbeitnehmer mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem die Auszahlung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert. Der Arbeitgeber hatte ihn nicht gewährt, der Arbeitnehmer hatte ihn zuvor aber auch nicht geltend gemacht. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre Urlaubstage immer im laufenden Kalenderjahr nehmen. Resttage dürfen zumeist auf Antrag ins nächste Jahr mitgenommen werden. Voraussetzung hierfür sind aber wichtige betriebliche oder persönliche Gründe, die der Arbeitgeber angeben muss.
Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber dennoch zu der geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Demnach habe der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und muss Schadensersatz leisten. Der Anspruch hängt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 8 AZR 846/09) - nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe, befanden die Richter des Landersarbeitsgerichts.
Das Gericht hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: ntv.de, awi