Kein Hausrecht für Vermieter Keine Einschränkungen des Besuchsrechts
09.09.2013, 14:55 UhrMieter dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Klauseln im Mietvertrag, die ein Besuchsverbot aussprechen oder Einschränkungen dieses Besuchsrechts vornehmen, sind regelmäßig unwirksam.
Gäste erlaubt: Mieter müssen sich keine Gedanken machen, ob sie Herren- oder Damenbesuch empfangen, wie lange der Besuch bleibt, ob er regelmäßi g oder unregelmäßig kommt. All das geht den Vermieter nach Informationen des Deutschen Mieterbundes nichts an. Klauseln im Mietvertrag, die Einschränkungen des Besuchsrechts vornehmen, sind regelmäßig unwirksam.
Der Vermieter darf den Mieterbesuch auch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem vermeintlichen Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten des Hauses verbietet. Gleichgültig, ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht, der Mieter darf auch Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt.
Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mieterwohnung übernachten. Sie dürfen auch über längere Zeit hinweg in der Mieterwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher auch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.
Und auch das Fehlverhaten des Gastes hat meist keine Konsequenzen auf das Mietverhältnis. Ohrfeigt zum Beispiel ein Besucher den Vermieter, darf dieser daraufhin dem Mieter nicht kündigen. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 C 494/12), Denn ein solches Verhalten muss sich ein Mieter nicht grundsätzlich zurechnen lassen. Demnach müssten sich Mieter grundsätzlich nur das Verhalten eines Mit- oder Untermieters zurechnen lassen, nicht aber das eines Besuchers.
Wenn der Besucher allerdings länger als sechs Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der Besucher nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden, der "Besucher" müsste unter Umständen in die Betriebskostenumlage mit einbezogen werden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa