Zweckentfremdung nicht erlaubt Keine Teilzeit für die Urlaubsplanung
11.11.2013, 10:31 UhrEin Mann wollte seine Arbeitszeit verkürzen, um zwischen den Jahren immer freizuhaben. Einen solchen Teilzeitantrag lehnte die Vorgesetzte ab - zu Recht, wie das Urteil beweist.

Mit einem Teilzeitbegehren darf man sich bei der Urlaubsplanung keinen Vorteil verschaffen.
(Foto: dpa)
Ein Mann wollte seine Arbeitszeit verkürzen, um zwischen den Jahren immer freizuhaben. Einen s olchen Teilzeitantrag lehnte die Vorgesetzte ab - zu Recht, wie das Urteil beweist.
Arbeitnehmer dürfen ein Teilzeitbegehren nicht dazu benutzen, um auf Umwegen die Urlaubsplanung im Betrieb nach ihren Wünschen zu beeinflussen. Machen sie es dennoch, ist das rechtsmissbräuchlich - und der Arbeitgeber darf den Antrag ablehnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 9 AZR 786/11). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Flugzeugkapitän seinen Arbeitgeber verklagt, weil der seinem Teilzeitbegehren nicht stattgeben wollte. Der Mann wollte seine Arbeitszeit um 3,29 Prozent auf 96,71 Prozent reduzieren und dafür zwischen den Jahren vom 22. Dezember bis zum 2. Januar immer freihaben. Die Arbeitgeberin lehnte das Teilzeitbegehren ab, weil sie es für rechtsmissbräuchlich hielt.
Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht in der Revision. Die geringe Reduzierung der Arbeitszeit sei nicht das Problem. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibe nicht vor, dass die Arbeitszeit um ein bestimmtes Mindestmaß verkürzt werde müsse. Das Landesarbeitsgericht hatte demnach zuvor zu Recht angemerkt , dass die vom Kläger begehrte blockweise Freistellung jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres und damit an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit „zwischen den Jahren“ einen Zeitraum umfasst, in dem erfahrungsgemäß viele Flugzeugführer der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen.
Hier sei die Arbeitsreduzierung jedoch rechtsmissbräuchlich. Der Kläger reiche das Teilzeitbegehren mit dem Ziel ein, sich bei der Urlaubsplanung einen Vorteil zu verschaffen. Das sei aber nicht der Sinn und Zweck des Teilzeitbefristungsgesetz. Die Ablehnung des Antrags sei deshalb zulässig.
Quelle: ntv.de, awi/dpa