Sonderstellung für MinderjährigeKeine lebenslange Haftung
Ein zwölfjähriges Mädchen lässt einen Hund frei laufen, der einen Fahrradfahrer zu Fall bringt. Kammer- und Landgericht Berlin haben das Mädchen zu vollem Schadenersatz verurteilt. Das Berliner Verfassungsgericht sieht das jedoch anders.
Minderjährige haften grundsätzlich nur in gewissem Umfang. Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob trotz eines Fehlverhaltens der Schadenersatz zu begrenzen ist. Das geht aus einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin hervor.
Denn eine lebenslange Haftung sei für einen Minderjährigen unzumutbar. Das Gericht gab in dem Fall der Verfassungsbeschwerde eines zwölfjährigen Mädchens statt. Es hatte den Hund eines Nachbarn auf einer Wiese frei laufen lassen. Dabei lief das Tier in ein Fahrrad. Der Fahrer stürzte und verletzte sich erheblich.
Landgericht und Kammergericht Berlin hatten das Mädchen in vollem Umfang zum Schadenersatz verurteilt. Die Berliner Verfassungsrichter hielten das für voreilig (Aktenzeichen: VerfGH 31/09). Denn es fehle jede Prüfung, ob wegen des Alters des Kindes nicht eine Verringerung der Schadenersatzsumme geboten sei.