Ratgeber

Erfolgreicher Abschluss erforderlich Kindergeld bei Selbststudium

Wer im Selbststudium für eine Wiederholungsprüfung büffelt, kann einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen - zumindest wenn der Abschluss dann tatsächlich gelingt.

Kindergeld gibt es für Groß und Klein.

Kindergeld gibt es für Groß und Klein.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Absolvieren die Kinder eine Berufsausbildung, wird den Eltern das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Für das erste Kind beträgt das Kindergeld derzeit 2208 Euro im Jahr und wird bis zur Beendigung der Berufsausbildung gezahlt, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Wurde die Abschlussprüfung nicht bestanden, wird das Kindergeld weiter gewährt, bis die Prüfung wiederholt wurde.

"Neu ist, dass auch ein Selbststudium bis zur Wiederholungsprüfung als Ausbildung gewertet werden kann", erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Das gilt zumindest dann, wenn das Selbststudium dazu führt, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird, befand das Finanzgericht Saarland.

Dies hat zur Folge, dass bei dieser Konstellation auch das Kindergeld weiter zu gewähren ist. Das Gleiche gilt, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen Insolvenz des Ausbildungsbetriebs nicht fortgeführt werden kann. "Zur Sicherheit sollte man die tatsächliche Durchführung des Selbststudiums dokumentieren", rät Käding.

Im dem verhandelten Fall klagte eine Mutter, deren Tochter eine (Wiederholungs-) Prüfung im Januar 2008 absolviert und auch bestanden hatte. Ab August 2007 habe sie zweimal wöchentlich die Berufsschule besucht und sich durch Nachhilfe und im Eigenstudium entsprechend auf die Prüfung vorbereitet. Auch ohne entsprechenden Schulbesuch müsse in der Phase zwischen Nichtbestehen der ersten Prüfung und Absolvierung der Wiederholungsprüfung Kindergeld gezahlt werden, forderte die Klägerin ein.

Das Gericht gab ihr Recht, denn in Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Die Ausbildungsmaßnahme muss nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein. Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist auch dann gemindert, wenn sich Kinder unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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