Ratgeber

Modernisierung nicht angekündigt Mieter darf verweigern

Modernisierungen an Häusern müssen oft sein. Mieter müssen sie sich aber nicht immer gefallen lassen - zumindest dann nicht, wenn die Arbeiten vorher nicht angekündigt wurden.

Die Sanierung des Hauses kann Mieter gehörig nerven. Vor allem muss sie rechtzeitig angekündigt werden.

Die Sanierung des Hauses kann Mieter gehörig nerven. Vor allem muss sie rechtzeitig angekündigt werden.

Ein Vermieter darf Modernisierungsmaßnahmen nicht ohne vorherige Ankündigung beginnen, wenn sie für den Mieter zu erheblichen Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen führen. Das entschied das Landgericht Berlin. In diesem Fall sei der Mieter berechtigt, die Fortsetzung der Arbeiten im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich untersagen zu lassen.

Das Berliner Gericht gab damit einem Mieter recht. Er hatte sich dagegen gewandt, dass sein Vermieter ohne vorherige Ankündigung mit umfangreichen Modernisierungsarbeiten begonnen hatte. Nach § 554 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss der Mieter Modernisierungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Wohnung dienen, zwar grundsätzlich dulden. Der Vermieter hat jedoch die Pflicht, die Modernisierung nach § 554 Absatz 3 BGB spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten anzukünden.

Der Vermieter war der Auffassung, dies müsse der Mieter dulden. Das Landgericht sah die Sache anders und hielt dem Vermieter eine sogenannte "verbotene Eigenmacht" vor. Der Mieter habe in solchen Fällen keine Duldungspflicht. Vielmehr sei es Sache des Vermieters, die Maßnahmen vorher ordnungsgemäß anzukündigen, damit sich der Mieter darauf einstellen könne.

Laut Richterspruch ist es unerheblich, ob die umstrittenen baulichen Veränderungen des Hauses einer Verbesserung des Gebrauchswertes und einer besseren Nutzung oder gar der Einsparung von Energie und Wasser dienen. Solche den Besitz der Mieter an ihren Wohnungen störenden Handlungen müssen immer vom Hauseigentümer und Bauherrn vorher ordnungsgemäß angekündigt werden. Was nicht geschehen war.

Die Pflicht eines Vermieters zur ansonsten notwendigen Ankündigung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn die Maßnahmen entweder nur mit unerheblichen Einwirkungen auf die vermietete Sache verbunden sind oder nur der Erhaltung der Mietsache dienen. Beide dieser Einschränkungen treffen in diesem Fall aber nicht zu. Womit die Bewohner den unrechtmäßigen Baubeginn hier auch nicht zu dulden haben.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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