Ratgeber

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Mitarbeiter kann sich einklagen

Werden Arbeitnehmer von ihrem Chef unerlaubterweise an eine andere Firma verliehen, müssen sie das nicht dulden. Sie können sich bei der Firma, bei der sie tatsächlich arbeiten, auf eine unbefristete Stelle einklagen, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.

Verliehene Arbeitnehmer können sich bei der Firma, bei der sie arbeiten, einklagen.

Verliehene Arbeitnehmer können sich bei der Firma, bei der sie arbeiten, einklagen.

(Foto: dpa)

Ein Mann war seit 2008 bei einer Reinigungsfirma angestellt. Diese setzte ihn vorwiegend bei einem Kunden ein – der Bertelsmann-Tochter Arvato-Systems. Grundlage dafür war eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstäti gkeiten. Für Arvato Systems erledigte der Mann Hausmeistertätigkeiten, regelte den Wareneingang oder besetzte die Poststelle. Ihm stand ein voll ausgestattetes Büro zur Verfügung und er erhielt von Arvato Sytems Arbeitskleidung. Im Frühjahr 2012 klagte der Mann. Er wollte feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma bestand, sondern zwischen ihm und Arvato Systems.

Mit Erfolg (Az.: 3 Sa 1749/12). Der Mann sei wie ein Zeitarbeiter in die betriebliche Organisation von Arvato Sytems eingegliedert gewesen. Die Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten sei ein Scheinwerkvertrag. Die Reinigungsfirma habe ihn vielmehr wie einen Zeitarbeiter verliehen, ohne dass sie eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. Die Überlassung sei deshalb illegal und der Arbeitsvertrag zwischen der Reinigungsfirma und dem Mann ungültig.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der Kläger aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig geworden ist und die Reinigungsfirma die erforderliche Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung nicht hat. Maßgeblich für die Abgrenzung der Vertragstypen ist der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben kann.

Hier hat das Gericht festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst war und andererseits er hinreichende Indizien vorgetragen hat, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Deswegen ist von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Der Beklagten ist es demgegenüber im Prozess nicht gelungen, konkret vorzutragen, welche Abreden mit der Reinigungsfirma der Tätigkeit des Klägers zu Grunde lagen.

Quelle: ntv.de, dpa/awi

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