Tabak, Teppiche, Tiere Mitbringsel korrekt verzollen
27.06.2012, 16:20 UhrMitbringsel aus dem Ausland können eine Menge Ärger mit dem Zoll machen: Diese Erfahrung von Entwicklungsminister Niebel mit dessen aus Afghanistan mitgebrachten Teppich teilen jedes Jahr viele Urlauber. Dabei sind die Vorschriften klar gefasst.

Hoffentlich ist alles richtig angegeben.
Die Urlaubssaison steht vor der Tür und mit ihr beginnt auch die Zeit der Mitbringsel vom Urlaubsort oder aus dem Duty-Free-Shop. Dabei können Reisende unter bestimmten Voraussetzungen Souvenirs und Mitbringsel aus dem Ausland einführen, ohne diese verzollen zu müssen. Dabei muss sowohl zwischen den Warengruppen als auch dem Herkunftsort unterschieden werden.
Alkohol:
Zollfrei dürfen aus EU-Staaten maximal zehn Liter Spirituosen, 20 Liter Likör oder Wermut, 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier nach Deutschland gebracht werden. Aus Nicht-EU-Ländern wie der Schweiz oder den USA darf dagegen nur ein Liter Hochprozentiges mit nach Hause. Bei Sekt oder anderen Getränken mit unter 22 Prozent Alkohol sind zwei Liter erlaubt. Bei Wein sind vier Liter zollfrei, bei Bier von außerhalb der EU 16 Liter.
Bargeld:
Geld, das Sie auf Reisen dabei haben, müssen Sie ab 10.000 Euro beim Zoll anmelden. Machen Sie dort falsche Angaben, kann ein Bußgeld bis zu einer Million Euro verhängt werden. Außerdem kann gegen Sie ein Verfahren wegen Verdachts auf Geldwäsche eingeleitet werden."
Tabak:
Aus EU-Ländern können Urlauber wahlweise 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren oder ein Kilogramm Rauchtabak einführen. Aus Nicht-EU-Ländern sind nur 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak erlaubt.
Teppiche:
Sie fallen in die Gruppe der Anderen Waren. Für diese gilt, dass sie bei Flug- und Seereisen bis zu einem Wert von 430 Euro zollfrei sind und bei Reisen auf dem Landweg bis zu 300 Euro. Die Zollabgaben werden auf den vollen Wert des Gegenstands erhoben und nicht etwa nur auf den Wert oberhalb dieser Grenzen. Ähnliche andere Waren sind etwa Schmuck- und Kleidungsstücke oder Vasen. Diese werden zudem als unteilbare Ware geführt. Dadurch werden sie alleine einem Reisenden zugeordnet, Ehepaare können nicht etwa ihre Freibeträge zusammen legen.
Kraftstoff:
Aus dem EU-Ausland dürfen außer dem Tankinhalt nur maximal 20 Liter im Reservekanister mitgebracht werden, aus Nicht-EU-Ländern nur zehn Liter.
Kaffee:
Aus einem EU-Land dürfen zehn Kilogramm Kaffee zollfrei eingeführt werden. Kaffee von außerhalb der EU fällt unter die pauschalen Höchstgrenzen für zollfreie Wareneinfuhren von 430 Euro beziehungsweise 300 Euro.
Fälschungen:
Gefälschte Jeans, Taschen, Uhren oder CDs aus Ländern in der EU mitzubringen, wird nicht geahndet. Kopierte Waren aus Nicht-EU-Staaten kann der Zoll allerdings anhalten. Das gilt aber nur, wenn die Waren die pauschalen Einfuhrhöchstgrenzen von 430 oder 300 Euro überschreiten und bei großen Mengen derselben Ware, wenn der Zoll davon ausgehen muss, dass Handel damit getrieben wird.
Tiere und Pflanzen:
Bedrohte Tiere und Pflanzen dürfen ohne Sondergenehmigung gar nicht eingeführt werden. Das Souvenir wird sonst beschlagnahmt und es droht hohes Bußgeld. Vorsicht also bei Kakteen, Korallen, Elfenbeinfiguren oder präparierten Schmetterlingen - egal, was der Verkäufer erzählt.
Proviant:
Um keine Seuchen einzuschleppen, dürfen aus Nicht-EU-Ländern weder Fleisch noch Milch oder Milchprodukte ohne Veterinärkontrolle mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Länder wie die Schweiz, Liechtenstein oder Norwegen sowie für bestimmte Produkte wie Babynahrung.
Quelle: ntv.de, AFP