Tücken beim Schadenersatz Mobbing mit Verfallsdatum?
15.12.2014, 13:05 UhrWer Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings geltend machen will, muss rechtzeitig aktiv werden. Erst zwei Jahre nach den Vorfällen zu klagen, kann zu spät sein. Muss aber nicht.
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann zwar unabhängig von der Verjährung verwirkt werden, die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers genügt dafür jedoch nicht aus. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAR) entschieden (Az.: 8 AZR 838/13).
Grundsätzlich gilt ein Recht dann als verwirkt, wenn der Anspruchsteller über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch bei der Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie braucht mit der Geltendmachung und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen.
In dem verhandelten Fall machte der Kläger gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend. Er stützte sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertete. Der letzte Vorfall dieser Art soll am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depressionen und eines chronischen Überlastungssyndroms.
Der Arbeitnehmer reichte Ende Dezember 2010 Klage wegen Mobbings ein. Das Landesarbeitsgericht hatte einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Unter anderem begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass der Anspruchsgegner sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen muss. Dagegen wiederum wehrte sich der Mann vor dem Bundesarbeitsgericht.
Mit Erfolg. Nach Auffassung des BAG scheidet eine Verwirkung hier aus. Demnach ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein bloßes Abwarten nicht als "treuwidrig" anzusehen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung bestanden hätte. Die Gesamtbeurteilung der Vorwürfe darf aber nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten aufseiten des früheren Vorgesetzten reduziert werden. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Mobbingvorwürfe zutreffend sind.
Quelle: ntv.de, awi