Sturz in die Tiefe Partner haftet für Kletterunfall
03.01.2014, 12:20 UhrKlettern birgt per se Gefahren. Da ist es unerlässlich, sich auf seinen Sicherungspartner verlassen zu können. Handelt dieser fahrlässig, hat er die finanziellen Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu tragen.
Stürzt ein im sogenannten "Top Rope"-Verfahren gesicherter Kletterer ab, weil ihr Sicherungspar tner die Seilbremse gelöst hat, ohne zuvor das entsprechend Kommando erhalten zu haben, schuldet er aufgrund seines regelwidrigen Verhaltens umfassenden Schadensersatz. Auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss kann er sich nicht berufen, wie das Oberlandesgerichts Hamm entschieden hat (Az.: 9 U 124/13).
In dem verhandelten Fall verunglückte eine seinerzeit 40-Jährige beim Klettern in einem Klettergarten. Beim Erklettern einer Wand sicherte der spätere Beklagte die Frau mit einem Sicherungsseil im sogenannten "Top Rope"-Verfahren. Bei diesem Verfahren ist das Klettergeschirr am Sicherungsseil angebracht, das Seil verläuft vom Kletterer über einen oben an der Wand befestigten Umlenker zu dem unten stehenden Sicherungspartner. Als die Klägerin bis zum Umlenker geklettert war, löste der Beklagte die Seilbremse, ohne dass die Klägerin zuvor das in der Kletterpraxis übliche Kommando "Stand" gerufen hatte. Die ungesicherte Frau stürzte aus ca. 15 Metern Höhe zu Boden und verletzte sich schwer. Sie erlitt Frakturen an Rippen und Wirbelsäule und Quetschungen innerer Organe. Daraufhin verlangte sie von ihrem Sicherungspartner Schadensersatz.
Mit Erfolg, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied. Der Beklagte haftet, weil die Frau durch sein fahrlässiges Verhalten verletzt wurde. Auf einen Haftungsausschluss oder eine Beschränkung der Haftung auf erhebliche Regelverletzungen, wie er zum Teil bei sportlichen Kampfspielen oder Wettkämpfen angenommen werde, könne sich der Mann nicht berufen.
Demnach habe keine Situation bestanden, in der die Beteiligten unter Einhaltung bestimmter Regeln ihre Kräfte messen und sich in der sportlichen Interaktion gewissen Verletzungsrisiken aussetzten, so die Richter. Vielmehr bestand eine strikte Aufgabenverteilung, bei der sich der Kletternde auf das Klettern und der Sichernde auf die Sicherung des Kletternden konzentrieren könnten. Im Übrigen seien die Risiken beim Klettern in einem Kletterpark gewollt, vorhersehbar und durch die grundsätzlich vorhandene Absicherung kontrollierbar. Außerdem habe der Mann den Sturz der Klägerin durch eine gewichtige Regelverletzung verursacht, das begründe auch bei Sportarten mit einer erheblichen Gefährdungs- und Verletzungsgefahr eine Haftung, begründete das Gericht sein Urteil.
Quelle: ntv.de, awi