Personalberater plaudert Schadenersatz bei Indiskretion
09.05.2014, 14:06 UhrEs gibt Berufe, die mehr Verschwiegenheits- und Treuepflichten mit sich bringen als andere. Der des Personalberaters gehört dazu. Wer hier vermittelten Bewerbern die Gründe für eine spätere Ablehnung verrät, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Teilt ein Personalberater einer abgelehnten Bewerberin mit, dass sein Auftraggeber sie deshalb nicht einstellen wollte, weil sie eine Frau ist, ist er dem Unternehmen gegenüber schadensersatzpflichtig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden hat (Az.: 16 U 175/13).
In dem verhandelten Fall beauftragte ein Maschinenfabrikationsunternehmen einen Personalberater mit der Suche nach einer geeigneten Persönlichkeit für die Position eines technischen Verkäufers. Nachdem dieser die Unterlagen einer Bewerberin übersandte, teilte der Personalleiter des Unternehmens ihm mit, dass man für die Position keine Frau wünsche. Als der Beratungsvertrag zwischen den Parteien beendet war und der Mann sein Honorar erhalten hatte, teilte dieser der Bewerberin die Gründe für ihre Ablehnung mit. Er riet der Frau sich wegen Diskriminierung und einem daraus resultierenden möglichen Schadenersatzes an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser Empfehlung kam die Bewerberin mit Erfolg nach. Wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG ) schloss das Unternehmen einen Vergleich über eine Entschädigung in Höhe von 8500 Euro.
Diesen Betrag sowie weitere Folgekosten von insgesamt rund 11.500 Euro forderte das Unternehmen von dem Personalberater mit der Begründung zurück, dieser habe seine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt.
Mit Erfolg: Das OLG Frankfurt hat den Berater zur Zahlung von rund 4000 Euro verurteilt. Demnach ist dieser schadenersatzpflichtig, weil er seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten gegenüber seinem Auftraggeber verletzt hat. Dies umso mehr, als der Beklagte im Vorfeld auf einem von ihm in Umlauf gebrachten Flyer mit seiner strikten Diskretion geworben hatte. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er der abgelehnten Bewerberin die Gründe für die Absage mitgeteilt und auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hingewiesen habe, so das Gericht. Der Personalberater kann sich nach Meinung des OLG auch nicht darauf berufen, zur Weitergabe dieser Gründe berechtigt gewesen zu sein. Zwar werde im Arbeitsrecht die Erstattung einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber als zulässig erachtet. Der Mann habe allerdings keine Strafanzeige wegen einer möglichen Straftat des Unternehmens erstattet, sondern der Bewerberin einen Verstoß gegen das AGG mitgeteilt.
Darüber hinaus kann das Unternehmen nur ein Drittel des entstandenen Schadens von dem Mann verlangen, da es eine überwiegende Mitschuld an dem entstandenen Schaden zu verantworten hat.
Quelle: ntv.de, awi