Volle Stelle dank unklarer Teilzeit Schwammige Angabe ist keine
21.06.2011, 17:48 Uhr
Auch ein Wachschutzmann muss wissen, wie lange er arbeiten muss.
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Können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag nicht konkret entnehmen, wie viel Stunden sie pro Monat arbeiten müssen, haben sie Anspruch auf eine Vollzeitstelle. Mit seinem Urteil gibt das Bundesarbeitsgericht einem klagenden Wachmann recht.
Teilzeitbeschäftigte müssen konkret wissen, wie viel sie zu arbeiten haben. Lässt sich dies ihrem Arbeitsvertrag nicht klar entnehmen, haben sie Anspruch auf eine volle Stelle, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 9 AZR 236/10)
Der klagende Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes am Flughafen Köln/Bonn beschäftigt. Tariflich hätte für ihn eine Arbeitszeit von monatlich 160 Stunden gegolten. Sein Arbeitsvertrag sah "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden" vor, tatsächlich aber hatte er in der Vergangenheit durchschnittlich 188 Stunden pro Monat gearbeitet. Mit seiner Klage verlangte er, dies zu seiner Regelarbeitszeit zu machen, mindestens aber die tariflichen 160 Stunden.
Das BAG sprach ihm die 160 Stunden zu. Denn der Arbeitsvertrag lasse ihn völlig im Unklaren, über welchen Zeitraum der Durchschnitt von 150 Stunden zu berechnen ist und wann der Arbeitnehmer daher mit einem Ausgleich für seine Mehrarbeit rechnen kann. Eine solch unklare Klausel sei unwirksam. Der Arbeitsvertrag sei daher so zu behandeln, als enthalte er gar keine Angaben zur Arbeitszeit. Dann aber sei von einer Vollzeitstelle auszugehen, urteilte das BAG.
Hintergrund des Erfurter Urteils ist die sogenannte AGB-Kontrolle. Wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Schutz der Verbraucher unterliegen danach inzwischen auch Arbeitsverträge einer scharfen gerichtlichen Kontrolle. Klauseln, die Verbraucher oder Arbeitnehmer einseitig benachteiligen, gelten komplett als nicht geschrieben.
Quelle: ntv.de, AFP