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Ratgeber

Donnerstag, 15. Juli 2010

Bequem ist es nicht: So wird man üble Mieter los

Isabell Noé

Vermieter gelten oft als unfair und gierig, doch manchmal sind es auch die Mieter, die zum Alptraum werden. Lärm, Vermüllung oder ausbleibende Mietzahlungen - jeder zweite Vermieter hat gelegentlich Ärger mit den Bewohnern seiner Immobilie.

Heute gekündigt, morgen raus - so einfach läuft das selten.

Heute gekündigt, morgen raus - so einfach läuft das selten.
(Foto: pauline, pixelio.de)

Eigenauskunft, Schufa und Gehaltsnachweise – die meisten Vermieter prüfen sehr genau, wen sie in die Wohnung lassen. Und dennoch ist Vermieten nie ganz risikolos. Wenn die Miete unregelmäßig einläuft, der Mieter mit Lärm beharrlich die Nachbarn terrorisiert oder er die Wohnung als Zoo missbraucht, dann wäre man ihn gerne wieder los. Doch so einfach ist das Ganze meistens nicht.

Laut BGB kann der Vermieter kündigen, wenn er ein" berechtigtes Interesse" daran hat. Das ist neben dem Eigenbedarf auch die "angemessene wirtschaftliche Verwertung". Wenn man lediglich einen neuen Mieter haben möchte, wird das aber nichts nützen. Dann muss man sich auf den dritten Grund berufen: Die Vertragspflichtverletzung.

Wichtige Kündigungsgründe

Während sich der Vermieter ansonsten an die übliche Frist von mindestens drei Monaten halten muss, ist hier unter Umständen auch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich. Dann nämlich, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Was man sich darunter vorzustellen hat, regelt § 543 BGB. Wichtige Gründe können demnach sein, wenn der Mieter seine Sorgfaltspflichten erheblich verletzt, wenn er die Wohnung unbefugt an Dritte überlässt oder – und das dürfte der häufigste Grund für Ärger sein – wenn er "für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist".

Verbotene Selbstjustiz

Die gefürchteten Mietnomaden ziehen zwar freiwillig weiter, hinterlassen aber Chaos statt Geld.

Die gefürchteten Mietnomaden ziehen zwar freiwillig weiter, hinterlassen aber Chaos statt Geld.
(Foto: picture-alliance/ dpa)

Bleiben zwei Monatsmieten offen, ist die Sache klar, ansonsten gilt: Ein Warnschuss muss sein. Der Vermieter muss also zunächst eine Frist setzen oder eine Abmahnung schicken, bevor er die Mieter vor die Tür setzt. Wobei das "vor die Tür setzen" nicht wörtlich zu nehmen ist. Einfach die Möbelpacker vorbeischicken geht  nicht, das hat der Bundesgerichtshof gerade wieder klagestellt. Im verhandelten Fall hatte eine Vermieterin eine Wohnung ausräumen lassen, nachdem der Mieter mehrere Monate abgetaucht war und seine Miete nicht mehr zahlte. Die Frau hätte sich durch die "eigenmächtige Inbesitznahme" der Wohnung der "unerlaubten Selbsthilfe" schuldig gemacht, befanden die Richter (VIII ZR 45/09). Statt die Sache selbst in die Hand zu nehmen, hätte sie einen richterlichen Räumungstitel erwirken müssen. 

Auch wenn klar ist, dass der Mieter raus muss, kann es noch eine ganze Weile dauern, bis man ihn tatsächlich loswird. Wenn er nicht freiwillig geht, muss man Räumungsklage einreichen. Und dann kann es langwierig und teuer werden. Bis der Rechtsstreit entschieden ist, kann locker ein halbes Jahr vergehen, in dem die Mietzahlungen voraussichtlich ausbleiben werden. Zunächst sollte man also alles daran setzen, die Sache im direkten Gespräch oder über einen Schlichter zu regeln.

Gerichtsvollzieher als Türöffner

Ist nach Monaten endlich das Räumungsurteil gegen den Mieter gesprochen und er zieht trotzdem nicht aus, muss der Gerichtsvollzieher nachhelfen. Auch wenn man mit der Geduld am Ende ist: Finger weg von Selbstjustiz! Mit Schlössertausch oder eigenmächtigen Entrümpelungsaktionen macht sich der Vermieter am Ende möglicherweise selbst schadenersatzpflichtig. Billig wird die Durchsetzung des Räumungsbeschlusses aber sowieso nicht: Gerichtsvollzieher, Spediteur, Lager- und Entsorgungskosten – all das zahlt erst einmal der Vermieter. Seit einiger Zeit gibt es aber eine günstigere Alternative: Beim sogenannten "Berliner Modell" beschränkt sich die Leistung des Gerichtsvollziehers darauf, einfach die Tür zur Wohnung zu öffnen. Für all das, was sich noch darin befindet, übt der Vermieter sein "Vermieterpfandrecht" aus. Er kann die Gegenstände dann in eigener Regie aufbewahren, was meistens um einiges günstiger ist.              

Fazit

Wer einen unliebsamen Mieter loswerden möchte, braucht nicht nur gute Nerven, sondern auch ein finanzielles Polster beziehungsweise eine gute Rechtsschutzversicherung. Da mag es nur ein schwacher Trost sein, dass man nicht alleine steht: Nach einer Studie von "Immobiliensout24" hatte die Hälfte aller Vermieter schon einmal Ärger mit Mietausfällen, Sachbeschädigungen, Lärmbelästigung oder Ähnlichem. 15 Prozent mussten schon einmal die Zwangsräumung als letztes Mittel anwenden. Dass es bei den übrigen 35 Prozent noch nicht so weit gekommen ist, macht aber auch Hoffnung. Es scheint, als ließen sich viele Dinge auch einvernehmlich regeln.    

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Kommentare
fpalma schreibt:
15.07.2010 22:10

BETRUG VOM VERMIETER Und was passiert wenn ein Vermieter sich belegt und substantiiert als Krimineller Betrug gegen einen Mieter benehmt? Eine Frage der Zuständigkeit des Betrugsverfahrens zwischen Staatsanwaltschaft und Amtsmietgericht wobei die Beiden haben sich in dem Fall eine Kompetenz einander verschoben sollte dieses Jahr von dem Ausschuß des Landestages Bayern durch das Bayern-Justizministerium? gehandelt und hoffentlich gelöst werden. Wenn der Fall für Öffentlichkeit und Journalisten interessant wird bitte beachten Sie das Programm der öffentlichen Sitzungen des Ausschusses der Beschwerde im Landtag Bayern. Schöne Grüsse F.Palma


Hugo schreibt:
16.07.2010 09:27

Ja Ja, die armen Vermieter tuen einem Leid. Ich habe 2 Jahre in Folge falsche Heizkostenabrechnungen erhalten, warte seit vier Wochen darauf, Einsicht bzw. Kopien von Abrechnungsunterlagen zu halten, habe mich bisher erfolgreich gewehrt, und als der Hamburger Vermieter sicht gekränkt und beleidigt fühlte, haben wir eine Abmahnung erhalten. Für solche Fälle sollte es ebenfalls geeignete Mittel geben,z.B. auf Mieter Seite die Räumungsklage etc., den Vermieter binnen zwei Wochen verurteilen und in Regress nehmen zu können, notfalls mit Haftstrafen; das schreckt dann hoffentlich erfolgreich ab.


ThomasRegensburg schreibt:
02.08.2010 15:35

Es ist wie überall im Leben, Pauschalurteile sind sinnlos! Also, bitte niemals verallgemeinern!


Fricklerzzz schreibt:
27.08.2010 12:41

Früher hat meine Mutter davon gelebt bis 2006 günstige einfache Wohnungen zu vermieten. Wir hatten ständig Mietnomaden. Das ganze ging immer über Jahre: Zuerst wird die Miete wegen Mängeln um 100 gekürzt. Dann, wenn das Gericht mit Gutachtern und Begehungen festgestellt hat, das die Kürzung garnicht oder nur zu 5-10 Berechtigt ist darf geräumt werden die Kosten belaufen sich auf 15000 €. Dann kommt der Offenbahrungseid und man bekommt einen Titel aber kein Geld die Aufrechterhalting des Titels kostet alle paar Jahre wieder 1500 €, die dann zwar aufgeschlagen werden können, die man aber auch nie bekommt. Wir haben es dann augegeben und die Häuser 4 verkauft, weil man gegenüber den wirklichen Mietnomaden einfach keine Handhabe hat. 2 Wohnungen habe ich illegal geräumt, die Strafe war auch nicht höher als die anderen gerichtlich angeordneten Räumungen. Aus einer Wohnung 85 m2 habe ich sage und Schreibe 136 M3 Unrat entsorgen müssen, unglaublich. Eins möchte ich klarstellen: Nicht alle Mieter von billigen Wohunungen 4 € m2 sind unredlich. Wir hatten Mieter mit denen es über 30 Jahre hinweg niemals Streitigkeiten und ach persönlich gutes einvernehmen gab. Es gibt auch viele Vermieter die sich nicht ordentlich verhalten. Aber richtige Mietnomaden sind meiner Meinung nach wirklich asozial und sollten bestraft werden. Jeder der sagt das stimmt nicht, soll mal den Übelkeit erregenden Gestank des Unrates genießen, den man als Vermieter zu ertragen hat, wenn man sich eine Entrümpelungsfirma nicht leisten kannn. Fricklerzzz


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