Ratgeber

Denkmalgeschützes HausSolaranlage darf aufs Dach

05.10.2010, 16:14 Uhr

Wenn Denkmalschutz gegen erneuerbare Energien antreten, kann das schon mal zugunsten des Umweltschutzes ausfallen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist allerdings kein Freibrief für Besitzer denkmalgeschützter Immobilien.

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(Foto: picture-alliance/ dpa/dpaweb)

Der Denkmalschutz steht einer Solaranlage auf dem Hausdach nicht unbedingt entgegen. Das zeigt ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Aktenzeichen: 16 K 26.10). Die beiden Kläger dürfen nach dem Urteil auf ihrem denkmalgeschützten Haus eine thermische Anlage zur Brauchwassererwärmung errichten. Die Richter haben zugleich die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

In dem Fall hatte die Denkmalbehörde die Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, die Installation würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung des Fassadenbildes führen - und dieses solle bewahrt werden. Die Richter folgten dem Argument aber nicht - denn auch die Stärkung erneuerbarer Energien sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Außerdem komme es auf die konkrete Ausgestaltung der Dächer und der Solaranlage an.

Schlecht einsehbare Gartenseite

Da die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches montiert werden solle, könne sie nicht sofort erfasst werden. Daher beeinträchtige die Anlage nicht "den Zeugniswert der Dachlandschaft", der zum besonderen denkmalrechtlichen Schutz geführt hat, erläutert das Gericht.

Außerdem sei die einheitliche Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten - Einzel- und Doppelgauben, Satellitenschüsseln und Fernsehantennen - weitgehend verloren gegangen. Und der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz führe dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.

Quelle: ntv.de, dpa