Ratgeber

Volltrunkene 13-Jährige Sprit für Kids? Besser nicht!

"Man sieht Ihnen Ihr Alter gar nicht an." Mit diesem Slogan werden Käufer von Alkohol und Tabakwaren häufig aufgefordert, beim Erwerb der Genussgifte ihren Ausweis vorzuzeigen. Der Verkäufer muss kontrollieren, sonst kann er viel verlieren.

Das Jugendschutzgesetz sollte unbedingt eingehalten werden.

Das Jugendschutzgesetz sollte unbedingt eingehalten werden.

(Foto: picture alliance / dpa)

Ein Spätkaufbetreiber, der entgegen dem Jugendschutzgesetz Alkohol an Minderjährige verkauft , verliert seine Gewerbeerlaubnis, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden hat (Az.: 4 K 102.13).

In dem Fall betrieb der spätere Kläger einen Einzelhandel ("Spätkauf"), insbesondere mit Getränken, sowie ein Internetcafe. Hierfür war er im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Nachdem Eltern reklamiert hatten, dass im Geschäft des Mannes Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft worden war, widerrief das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Gaststättenerlaubnis des Betreibers. Darüber hinaus untersagte die Behörde auch jede gewerbliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, das Bereitstellen von Internetanschlüssen als Informationsmedium ohne Spielmöglichkeiten sowie den Verkauf von Snacks, Zeitungen und Zeitschriften.

Der Betreiber wehrte sich hiergegen mit einer Klage. Er behauptete, er selbst habe keinen Alkohol an Jugendliche verkauft. Zudem hätten manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen. 17- und 18-Jährige könne man häufig nicht voneinander unterscheiden.

Ohne Erfolg. Laut VG fehlt es dem Betreiber an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, so dass die Klage abgelehnt wurde. Demnach müssten Gewerbetreibende dafür Sorge tragen, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Der Mann habe wiederholt und erheblich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er Spirituosen an Personen unter 18 Jahren und Bier an Jugendliche unter 16 Jahren verkauft habe. Verschiedene Käufer, die teilweise erst 13 Jahre alt gewesen sind, seien durch den Alkoholkonsum volltrunken bis zur Bewusstlosigkeit geworden und mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden.

Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verschuldensunabhängig ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die Gründe für die Verstöße an. Wenn das maßgebliche Mindestalter der Käufer nicht zweifelsfrei festgestanden habe, hätte der Kläger es kontrollieren müssen. Dies habe er unterlassen und er sei offensichtlich auch nicht in der Lage, für einen einwandfreien Betrieb in seinem Ladengeschäft zu sorgen, so das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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